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Einbürgerung


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 25.03.2020, 13:33 Uhr

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben sie, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann,
  • bestandener Einbürgerungstest zwecks Nachweis der Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland,
  • seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland; diese Frist kann nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre, bei besonderen Integrationsleistungen auf sechs Jahre verkürzt werden,
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige), keine Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II,
  • ausreichende Deutschkenntnisse,
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat,
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
  • Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (hier gibt es Ausnahmen zum Beispiel je nach Herkunftsland).

Nur wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben sie einen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in Einzelfällen die sogenannte Ermessenseinbürgerung. Das heißt, die Einbürgerungsbehörde kann der Einbürgerung zustimmen, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht und bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Ein öffentliches Interesse kann z. B. dann bestehen, wenn Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ein besonderes Interesse an der Arbeitskraft der Antragstellenden haben und dieses entsprechend begründen können. 

Ausländer*innen müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit anstreben. Ab dem 16. Lebensjahr können sie ihn selbst stellen, für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind die Eltern zuständig. Antragsformulare sind bei den zuständigen Einbürgerungsbehörden erhältlich. AusländerbehördenJugendmigrationsdienste(JMD), Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Stadt- oder Kreisverwaltung informieren über zuständige Behörden. 

Eine Einbürgerung kostet Geld. Erwachsene und Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, bezahlen gleich viel (2018: 255 Euro pro Person). Ein minderjähriges Kind, das mit den Eltern zusammen eingebürgert wird, zahlt weniger (2018: 51 Euro). Falls Antragstellende nur sehr wenig verdienen oder mehrere Kinder (mit) eingebürgert werden, kann die Gebühr reduziert oder Ratenzahlung vereinbart werden. 

Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt mit seiner Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit der Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit (siehe Doppelte Staatsangehörigkeit), wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres mussten sich die jungen Leute bis zum 20. Dezember 2014 zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht). Doch können sie inzwischen beide Staatsangehörigkeiten behalten, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind oder neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates (siehe Unionsbürger*in) oder der Schweiz besitzen. 

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