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Aufenthaltstitel


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 26.08.2020, 15:12 Uhr

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt für Drittstaatsangehörige zwei Aufenthaltstitel, die beide an den Aufenthaltszweck gebunden sind und den Besitzenden des Titels den Aufenthalt in Deutschland genehmigen: 

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel für einen bestimmten Aufenthaltszweck, beispielsweise für Ausbildung, Erwerbstätigkeit, humanitäre Gründe oder familiäre Gründe (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). Sie wird zum Beispiel Selbstständigen gewährt, die in Deutschland investieren und Arbeitsplätze schaffen, oder Studierenden zum Zweck des Studiums oder zur Bewerbung um einen Studienplatz. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums können letztere für maximal 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitsplatzsuche oder Unternehmensgründung bekommen (§ 16 AufenthG). 

Mit einer Aufenthaltserlaubnis ist aber nicht automatisch eine Arbeitserlaubnis verbunden, auch wenn die Ausübung einer Beschäftigung möglich ist. In vielen Fällen kann sie aber nur dann erlaubt werden, wenn die Ausländerbehörde zuvor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholt hat (§§ 39 bis 42 AufenthG). Auf Antrag kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden (§ 8 AufenthG), zum Beispiel durch Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs oder über eine erfolgte Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben in Deutschland. Oder sie kann in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) umgewandelt werden. 

Die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) ist ein zeitlich und räumlich unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt ohne ein weiteres Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wer eine Niederlassungserlaubnis haben möchte, muss in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen eigenständig sichern, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, keine Vorstrafen haben, einen Integrationskurs erfolgreich absolviert haben. 

Unter bestimmten Umständen kann die Niederlassungserlaubnis auch ohne zeitliche Voraussetzungen oder nach kürzerer Zeit erteilt werden: 

Hochqualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in herausgehobener Funktion kann - ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) - bereits von Anfang ihres Aufenthalts in Deutschland an ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Und zwar unter der Voraussetzung, dass "die Annahme gerechtfertigt" ist, dass die Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind (§ § 18, 19 AufenthG). Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können bereits nach 33 Monaten eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen. Verfügen sie über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, ist das nach 21 Monaten möglich (§ 18 AufenthG). Ihre Familienangehörigen dürfen ohne Wartezeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, der Ehegattennachzug ist nicht vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder anderer Integrationsmaßnahmen abhängig. Selbst einfache Deutschkenntnisse sind für sie nicht erforderlich. 

Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für ihre Erteilung sind eng an die der Niederlassungserlaubnis angelehnt (zum Beispiel fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union). Anders als diese berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aber auch zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union. Einige Gruppen, wie zum Beispiel Geflüchtete, sind von diesem Titel generell ausgeschlossen.

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