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Integrationskurs


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 07.05.2020, 11:14 Uhr

Gemäß § 43 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sollen sie die Eingliederungsbemühungen von Ausländer*innen zur Integration unterstützen, indem sie ihnen Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland erfolgreich vermitteln. Sie sollen diese überdies mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut machen, so dass sie ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. Rahmenbedingungen der Teilnahme, Struktur, Dauer und Inhalte der Kurse sowie Anforderungen an die Kursträger sind in der "Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler" (Integrationskursverordnung – IntV) festgelegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat gemäß § 1 IntV die Durchführung der Integrationskurse zu gewährleisten. Gemäß § 18 IntV sind - auf Antrag - private wie öffentliche Kursträger zur Durchführung berechtigt. Das Bundesamt entscheidet darüber nach Prüfung entsprechender Nachweise (zuverlässig, gesetzestreu, leistungsfähig, Anwendung eines Verfahrens zur Qualitätssicherung und -entwicklung). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Berechtigung (§ 44 AufenthG) und Verpflichtung (§ 44a AufenthG) zur Teilnahme:

  • Zur Teilnahme berechtigt sind Ausländer*innen mit Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005, die dauerhaft in Deutschland leben – als Arbeitnehmer*innen (§§ 18a bis d, 19c,21), zum Zwecke des Familiennachzuges (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a), aus humanitären Gründen (§ 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b) oder als langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Berechtigt sind überdies Personen, die erstmals eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 (Schutzsuchende) haben. Keinen Anspruch auf den Sprachkurs haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Schulausbildung, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder im Fall ausreichender Deutschkenntnisse.
  • Zur Teilnahme verpflichtet sind Ausländerinnen und Ausländer mit Teilnahmeanspruch, die sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können bzw. zum Zeitpunkt der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und eine Teilnahme Inhalt der Eingliederungsvereinbarung ist sowie Personen, die von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind (zum Beispiel Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind).

Ein Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (Wortschatz zum Sprechen und Schreiben im Alltag) und einem - daran anschließenden - Orientierungskurs (Information über das Leben in Deutschland, Vermitteln von Wissen über zum Beispiel Rechtsordnung, Kultur, Geschichte). Der Sprachkurs ist in Kursabschnitte von je 100 Unterrichtseinheiten (UE) eingeteilt. Mit Zustimmung des Kursträgers können Teilnehmende die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen. Ein Integrationskurs schließt ab mit der (kostenlosen) Prüfung "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) des Bundesamtes (A2- bis B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und dem Test "Leben in Deutschland". Auf Antrag ist eine einmalige Wiederholung von 300 UE möglich, um den Sprachtest zu bestehen. 

Es gibt verschiedene Kurstypen: Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 UE (600 UE Sprache, 100 UE Orientierung). Integrationskurse für spezielle Zielgruppen mit bis zu 1.000 UE (900 UE Sprache, 100 UE Orientierung) richten sich an Personen, die einen besonderen Unterricht benötigen oder einen erhöhten Betreuungsaufwand haben (zum Beispiel Analphabeten, Zweitschriftlernende, Frauen, Eltern). Intensivkurse für Schnelllernende umfassen 430 UE (400 UE Sprache, 30 UE Orientierung).  

Welcher Kurs der richtige ist und mit welchem Kursabschnitt Teilnehmende beginnen sollten, stellt der Kursträger in einem für Teilnehmende kostenlosen Test vor Kursbeginn fest. Grundsätzlich wird ein Integrationskurs in Vollzeit besucht, ein Teilzeitkurs ist in Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel bei Erwerbstätigkeit). Von Ausnahmen abgesehen zahlen Teilnehmende pro UE 1,95 Euro (Stand: Juli 2018) an den Kursträger – ohne Anspruch auf Rückzahlung, wenn sie im Unterricht fehlen. Von den Kosten befreit sind zur Teilnahme verpflichtete Arbeitslosengeld II Beziehende und (auf Antrag) Personen mit geringem Einkommen. 

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