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Blaue Karte EU


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 17.03.2020, 13:04 Uhr

Die Blaue Karte soll dazu beitragen, Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen, Fachkräfteengpässe zu schließen und einem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Entsprechende Regelungen finden sich im Aufenthaltsgesetz (§ 19a AufenthG) und in der Beschäftigungsverordnung für Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 BeschV).  

Wollen Drittstaatsangehörige eine Blaue Karte EU beantragen, müssen sie

  • über einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, 
  • einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in Deutschland oder zumindest ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben,
  • ein bestimmtes jährliches Bruttomindestgehalt erzielen, dessen Bemessungsgrenze (Mindestgehalt) jedes Jahr in Abhängigkeit zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung neu festgelegt wird. Grundsätzlich muss es bei mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen. (Beispiel: Im Jahr 2018 müssen Hochqualifizierte mindestens 52.000 € bzw. 4.333,33 € brutto monatlich verdienen.) Bei Berufen, für die ein besonderer Bedarf in Deutschland besteht (Naturwissenschaften, Mathematik, Ingenieurin/Ingenieure, Ärztin/Arzt, IT-Fachkräfte), reicht ein Mindestgehalt von 52 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2018 mindestens 40.560 € bzw. 3.380,00 € brutto monatlich). 

Die Zustimmung zur Blauen Karte EU wird ohne Vorrangprüfung erteilt. Das heißt: Es erfolgt keine Prüfung, ob deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder solche aus der EU für die Besetzung des Arbeitsplatzes in Frage kommen. Ihre Familienangehörigen dürfen ohne Wartezeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, der Ehegattennachzug ist nicht vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder anderer Integrationsmaßnahmen abhängig. Selbst einfache Deutschkenntnisse sind für sie nicht erforderlich. 

Die Blaue Karte EU ist zunächst für höchstens vier Jahre gültig. Danach kann sie entweder verlängert werden oder es kann eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragt werden. Anders als bei anderen Aufenthaltstiteln können Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU bereits nach 33 Monaten eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen. Verfügen sie über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, ist das bereits nach 21 Monaten möglich (§ 19a Abs. 6 AufenthG). Haben sie sich bereits in anderen EU-Mitgliedsstaaten aufgehalten, zählen diese Aufenthaltszeiten für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts in Deutschland mit. Sie dürfen sich überdies bis zu zwölf Monate außerhalb der EU aufhalten, ohne dass das Aufenthaltsrecht in Deutschland bzw. der EU verlorengeht. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland haben Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU das Recht, in einen anderen EU-Staat weiterzuwandern.

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