Unionsbürgerin/Unionsbürger
Im Jahr 2018 (Stand: Juli) gehören folgende 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union an:
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta | Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien Schweden Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern |
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht zum Austritt aus der EU förmlich mitgeteilt und damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags von Lissabon angestoßen. Im Januar 2020 stimmten das britische Parlament und das EU-Parlament dem Brexit-Abkommen zu, mit dem das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 um 23 Uhr UTC (24 Uhr MEZ) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft austrat; dennoch bleibt es bis Ende 2020 Teil des EU-Binnenmarkts und der Zollunion.
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer der aufgelisteten Mitgliedstaaten besitzen, verfügen automatisch auch über die sog. Unionsbürgerschaft. Diese muss nicht in einem eigenen Verfahren beantragt oder genehmigt werden. Die Unionsbürgerschaft ersetzt die jeweilige Staatsangehörigkeit nicht. Sie ergänzt sie vielmehr um Rechte und Pflichten der Unionsbürger*innen im Verhältnis zu der Europäischen Union und ihren Institutionen. Im Fall zum Beispiel einer Einbürgerung in Deutschland können Staatsangehörige eines anderen EU-Staates die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, ohne die bisherige abgeben zu müssen (sofern sie die Staatsangehörigkeit nur eines anderen EU-Staates haben). (siehe Doppelte Staatsangehörigkeit)
Neben dem Recht auf Freizügigkeit, also dem Recht, sich im gesamten Gebiet der EU frei aufhalten und bewegen zu können, steht einer Unionsbürgerin bzw. einem Unionsbürger auch das Recht zu, in allen EU-Ländern wie eine Inländerin bzw. ein Inländer behandelt zu werden. Dieses Recht gilt ausdrücklich auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt.