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Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 16.09.2020, 12:57 Uhr

Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (siehe Anerkennungsgesetz) haben alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Zuständigkeitsbereich des Bundes erworben haben und im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen, seit dem 1. April 2012 einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren - unabhängig von Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstaat, Aufenthaltsstatus oder Wohnsitz - auch Geflüchtete (§ 2 Anerkennungsgesetz). Nach einheitlichen Kriterien und in einem einheitlich geregelten Verfahren wird beurteilt, ob die im Ausland erworbene Qualifikation gleichwertig mit entsprechenden in Deutschland zu erwerbenden Qualifikationen ist. 

Zur Antragstellung wenden sich Interessierte an die für ihre Berufsgruppe örtlich zuständige Stelle, die sie auch bei der Entscheidung unterstützt, mit welchem deutschen Berufsabschluss sie ihren Abschluss vergleichen lassen wollen. Informationen zu den für die einzelnen Berufe zuständigen Stellen finden Interessierte im Internet unter www.anerkennung-in-deutschland.de oder unter der Telefon Hotline +49 (0)30-1815-1111 (siehe Servicestellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen). Antragstellende aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und den durch Vertrag gleichgestellten Staaten (zum Beispiel der Schweiz) in reglementierten Berufen können ihre vorzulegenden Unterlagen (Anerkennungsantrag, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise etc.) inzwischen auch elektronisch bei sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner*innen (EAP oder EA) eines Bundeslandes einreichen. In manchen Bundesländern wird diese Möglichkeit auch Angehörigen aus Drittstaaten und/oder für nicht reglementierte Berufe eingeräumt. 

Sind alle Unterlagen eingereicht, wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen "Referenzberuf" bestehen. Das Anerkennungsverfahren führt in der Regel die Stelle durch, die für die Berufsbildung in diesem Beruf zuständig ist (beispielsweise die Handwerkskammern für die Berufe der Handwerksordnung) oder – bei einem reglementierten Beruf – die für die Erlaubnis seiner Ausübung zuständige Stelle (etwa die Landesbehörde, die die Arzt-Approbation erteilt). In die Gleichwertigkeitsprüfung werden auch einschlägige nachgewiesene Berufserfahrung sowie sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Weiterbildung, Zusatzbildungen, etc.) mit einbezogen. Bei den dualen Ausbildungsberufen lassen sich so ggf. die häufig fehlenden praktischen Ausbildungsanteile ausgleichen. 

Sind alle Unterlagen vollständig, sollte das Verfahren, so stellt es das Anerkennungsgesetz des Bundes (§ 6) dar, nicht länger als drei Monate dauern. Die Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen können zu folgenden drei unterschiedlichen Ergebnissen führen: 

Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die volle Gleichwertigkeit bescheinigt. Eine Gleichwertigkeit allein stellt allerdings bei reglementierten Berufen i.d.R. noch keine ausreichende Voraussetzung zur Berufszulassung dar. Zum Erhalt der Berufszulassung sind neben der nötigen Qualifikation weitere Voraussetzungen zu erfüllen, zum Beispiel der Nachweis der für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse, der gesundheitlichen Eignung oder eines polizeilichen Führungszeugnisses. 

Werden doch wesentliche Unterschiede festgestellt, erhalten Antragstellende in den nicht-reglementierten Berufen einen Bescheid, in dem diese beschrieben werden. Damit können sie sich entweder direkt bei Arbeitgebenden bewerben, oder sich gezielt weiterqualifizieren, um anschließend über einen Folgeantrag die volle Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu erlangen. Bei reglementierten Berufen sind im Falle wesentlicher Unterschiede in der Regel Ausgleichsmaßnahmen, zum Beispiel eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang, vorgesehen. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen wird eine volle Gleichwertigkeit erreicht.

Der Antrag wird abgelehnt, wenn keine Übereinstimmungen zwischen den ausländischen Berufsqualifikationen und dem deutschen Referenzberuf festgestellt werden konnten. 

Für den Fall, dass die für die Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise eingereicht werden können, sieht das Anerkennungsgesetz in § 14 auch "Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen" vor. Für alle dualen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Meisterberufe besteht die Möglichkeit einer sogenannten Qualifikationsanalyse (siehe Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) zur Feststellung und Bewertung der beruflichen Kompetenzen am Maßstab der deutschen Referenzqualifikation (zum Beispiel Fachgespräch, Arbeitsprobe). Bei anderen reglementierten Referenzberufen ist die Vorgehensweise in den jeweiligen Fachgesetzen festgelegt. So sehen die geltenden Anerkennungsregelungen in den akademischen Heilberufen die Möglichkeit einer Kenntnisprüfung vor, in den nicht akademischen Heilberufen zusätzlich die Möglichkeit eines Anpassungslehrganges.

Die für das Anerkennungsverfahren anfallenden Gebühren werden von der jeweils zuständigen Stelle festgelegt und müssen grundsätzlich von den Antragstellenden selbst getragen werden. Für Personen, die arbeitssuchend gemeldet sind oder Sozialleistungen beziehen, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter übernommen werden. 

Auch wenn Deutschkenntnisse keine formale Voraussetzung für ein Anerkennungsverfahren sind, spielt das Vorhandensein von (berufsbezogenen) Sprachkenntnissen eine wichtige Rolle. Die Berufszulassung im reglementierten Bereich hängt zum Beispiel von ausreichenden Sprachkenntnissen ab (zum Beispiel ein allgemeinsprachliches Niveau B2 bzw. Fachsprachenkenntnisse auf Niveau C1 in den akademischen Heilberufen). Insbesondere durch die neue berufsbezogene Deutschsprachförderung, die zum 1. Juli 2016 als Regelinstrument der Arbeitsmarktintegration verankert wurde, und durch die Ausweitung der Integrationskurse hat die Bundesregierung die Sprachangebote für Neuzugewanderte inzwischen ausgebaut.

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