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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 27.08.2020, 14:44 Uhr

Nach einheitlichen Kriterien und in einem einheitlich geregelten Verfahren wird beurteilt, ob die im Ausland erworbene Qualifikation gleichwertig mit entsprechenden in Deutschland zu erwerbenden Qualifikationen ist (siehe Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen). 

Dies ist erforderlich, wenn Fachkräfte aus dem Ausland einen sogenannten reglementierten Beruf ausüben wollen, also einen Beruf, bei dem durch entsprechende Vorschriften festgelegt ist, dass der Zugang zum Beruf und die Ausübung des Berufs nur erfolgen darf, wenn der Nachweis einer bestimmten Qualifikation erbracht ist. Reglementiert sind beispielsweise Medizinberufe, Rechtsberufe, das Lehramt an staatlichen Schulen oder Meisterberufe im zulassungspflichtigen Handwerk.  

Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert, weshalb eine formelle Anerkennung des Abschlusses nicht zwingend notwendig ist, um arbeiten zu dürfen (zum Beispiel Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel, Fachinformatiker*in). Eine Prüfung der Qualifikationen ist dennoch sinnvoll, damit Arbeitgeber*innen diese bei einer Bewerbung besser einschätzen können. 

Wird bei einer Prüfung keine volle Gleichwertigkeit zum deutschen „Referenzberuf“ festgestellt (der Referenzberuf ist die aktuelle deutsche Berufsqualifikation, mit der die vorliegende ausländische Berufsqualifikation im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung verglichen wird), dokumentiert ein Bescheid die vorhandenen Qualifikationen und die wesentlichen Unterschiede der ausländischen Ausbildung im Vergleich zum deutschen Referenzabschluss. Das hilft bei Bewerbungen und ermöglicht überdies eine gezielte Weiterqualifizierung, zum Beispiel eine IQ Anpassungsqualifizierung. 

Für den Fall, dass entsprechende schriftliche Nachweise aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise eingereicht werden können (zum Beispiel bei Geflüchteten), sieht das Anerkennungsgesetz in § 14 auch "Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen" vor. Für alle dualen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Meisterberufe besteht die Möglichkeit einer sogenannten Qualifikationsanalyse (siehe Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) zur Feststellung und Bewertung der beruflichen Kompetenzen am Maßstab der deutschen Referenzqualifikation (beispielsweise Fachgespräch, Arbeitsprobe). Bei anderen reglementierten Referenzberufen ist die Vorgehensweise in den jeweiligen Fachgesetzen festgelegt. So sehen die geltenden Anerkennungsregelungen in den akademischen Heilberufen die Möglichkeit einer Kenntnisprüfung vor, in den nicht akademischen Heilberufen zusätzlich die Möglichkeit eines Anpassungslehrganges.

Vom Anerkennungsgesetz sind nur Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Bundes umfasst. Die Anerkennung landesrechtlich geregelter Berufe (zum Beispiel Erzieher*in, Ingenieur*in) regeln die Anerkennungsgesetze der Bundesländer. 

Für ausländische Hochschulabschlüsse, die nicht Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufs sind (z.B. Ökonom*in, Soziolog*in), gibt es kein berufliches Anerkennungsverfahren. Für diese akademischen Abschlüsse besteht jedoch die Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. Ebenfalls nicht antragsberechtigt sind angelernte Fachkräfte oder Ungelernte, die über keinen formalen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen. Hier können andere Angebote, wie beispielsweise berufsanschlussfähige Teilqualifikationen, die Lücken zwischen mitgebrachten und zertifizierten Kompetenzen schließen.  

Eine Vielfalt an Serviceangeboten unterstützt Personen, die eine Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation wünschen (siehe Serviceangebote zur Anerkennung ausländischer BerufsqualifikationenIntegration durch Qualifizierung - Netzwerk IQ und Förderprogramm IQ und Zentrale Servicestelle der BA).

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