|  Migration / Integration  |  Recht

Residenzpflicht


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 06.05.2020, 12:17 Uhr

Die Rechtsgrundlage für die räumliche Beschränkung bei Asylbewerber*innen findet sich in den Paragrafen 47 und 56 des Asylgesetzes (AsylG), diejenige für geduldete, also vollziehbar ausreisepflichtige Menschen, im § 61 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). In § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die Strafbarkeit einer Nichteinhaltung der Residenzpflicht geregelt. 

Innerhalb der Europäischen Union sieht neben Deutschland lediglich noch Österreich räumliche Beschränkungen für Geflüchtete vor. 

Seit Anfang 2015 ist die Residenzpflicht sowohl für Asylbewerber*innen mit einer Aufenthaltsgestattung als auch für Geduldete mit einer Bescheinigung über die Aussetzung einer Abschiebung auf drei Monate begrenzt.  

Damit steht die Residenzpflicht auch grundsätzlich einer Erwerbsaufnahme nicht entgegen, da nach dreimonatigem Aufenthalt der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber*innen geregelt ist. 

Für Menschen mit einer Duldung regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zudem, dass zur Ausübung einer Beschäftigung, die nicht der Prüfungsnotwendigkeit durch die Agentur für Arbeit (AA) unterliegt, zum Zwecke schulischer, hochschulischer und betrieblicher Ausbildung sowie zum Zwecke betrieblicher Weiterbildung von der räumlichen Beschränkung abgewichen werden kann. 

Für Geduldete mit einer strafrechtlichen Verurteilung oder mit begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten bestimmte Regeln.

Bis Ende 2014 war die Residenzpflicht grundsätzlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde bezogen, die für die Asylsuchenden bzw. die geduldeten Personen (siehe Duldung) zuständig war. Seit 2015 gilt in 14 von 16 Bundesländern die Residenzpflicht für den gesamten Raum des jeweiligen Landes. Die Freistaaten Bayern und Sachsen bilden diesbezüglich insofern eine Ausnahme, als sie die Residenzpflicht weiter auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausländerbehörde beziehen.

X