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Agentur für Arbeit (AA)


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 11.03.2020, 15:10 Uhr

Die Agenturen für Arbeit zahlen das Arbeitslosengeld bzw. ALG I aus. Durch arbeitsmarktbezogene Dienstleistungen sollen sie überdies dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer von Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen (§ 1 Abs. 1 SGB III). 

Mit diesem Ziel bieten sie kostenlos Beratung, Vermittlung und Förderung sowie finanzielle Hilfe für Rat- und Hilfesuchende an. Die örtlichen Agenturen für Arbeit

  • führen Berufsberatung durch, 
  • unterstützen beim Übergang Schule - Beruf (u. a. Berufsorientierung, Berufsvorbereitung),
  • beraten Ausbildungssuchende und Arbeitsuchende (u. a. bei Berufswahl und beim Erschließen beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten),
  • vermitteln diese in Ausbildung und Arbeit und unterstützen sie bei Bedarf durch entsprechende Maßnahmen (u. a. Ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildungsbeihilfe), 
  • fördern die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung (u. a. Eingliederungszuschüsse),
  • zahlen Entgeltersatzleistungen aus (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld), 
  • vergeben Gründungszuschüsse zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durch Existenzgründung (Selbstständige / Solo-Selbstständige),
  • geben Arbeitgeber*innen bei Fragen der Personalpolitik Unterstützung (u. a. auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung, Informationen über Entwicklungen auf dem Ausbildungs-und Arbeitsmarkt, über das Fachkräfteangebot oder berufliche Bildungsmaßnahmen). 

Grundsätzlich kann sich jede Person als Ratsuchende*r an die zuständige Agentur für Arbeit wenden. Um die Ausbildungs- und Arbeitsbeteiligung speziell von Personen mit Migrationshintergrund zu erhöhen, werden die Mitarbeitenden interkulturell geschult. Vielerorts werden migrantenspezifische Anspracheformate umgesetzt (zum Beispiel die Stellen- und Informationsmesse JOBAKTIV, Ausbildungsbörsen, mehrsprachige Medienkampagnen für schwer erreichbare Personengruppen). 

Während die Agenturen für Arbeit für die Arbeitsförderung gemäß SGB III zuständig sind, übernehmen lokale Jobcenter im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) gemäß SGB II (Sozialgesetzbuch / SGB II und SGB III). Sie gewähren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, Leistungen der Grundsicherung, betreuen sie, fördern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und vermitteln sie an potenzielle Arbeitgebende. Erhalten ALG II-Empfänger*innen Leistungen der Arbeitsförderung, arbeiten die Agenturen für Arbeit eng mit den Jobcentern zusammen.

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