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Jobcenter


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 20.04.2020, 13:17 Uhr

Jobcenter gewähren Leistungen der Grundsicherung und fördern berufliche Weiterbildungen sowie Eingliederungsmaßnahmen. Zudem betreuen sie die Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II und vermitteln sie an potenzielle Arbeitgebende. 

Die Bundesagentur für Arbeit ist in einer gemeinsamen Einrichtung sachlich für die Bundesmittel, wie Gelder zur Vermittlung in Arbeit und Regelleistung, zuständig. Die Kommunen sind für die Kosten der Unterkunft zuständig sowie für die Bereitstellung der kommunalen Eingliederungsleistungen (u. a. Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung). Die meisten Beschäftigten in den Jobcentern sind formal entweder Beschäftigte der Agentur für Arbeit oder einer Kommune, die zur dortigen Arbeit abgeordnet werden. Im Rahmen der Amtshilfe werden vereinzelt Mitarbeitende der ehemaligen Staatsbetriebe Post, Telekom und Bahn eingesetzt.

Bei der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Migrationshintergrund kommt den Jobcentern eine besondere Rolle zu. Sie haben den öffentlichen Auftrag, Arbeitssuchende durch Beratung, Betreuung und Absicherung so zu unterstützen, dass sie ein von staatlichen Transferleistungen unabhängiges Leben führen können. 

Der Anspruch von Ausländer*innen auf Sozialleistungen hängt maßgeblich vom Aufenthaltsstatus ab. Während die meisten Ausländer*innen in Deutschland die gleichen Ansprüche wie Inländer*innen haben, galten bislang Einschränkungen für Asylbewerber*innen und Geduldete. Sie fallen - meist bei gleichzeitigem Erwerbsverbot - unter das Asylbewerberleistungsgesetz, das auch auf einige Ausländer*innen mit Aufenthaltserlaubnis angewandt wird. Ausländer*innen aus EU-Staaten, die kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU haben, sind generell von der Grundsicherung und der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für alle, die ihr Aufenthaltsrecht verloren haben.

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