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Arbeitslosengeld/ALG I


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 17.03.2020, 10:44 Uhr

Die rechtlichen Grundlagen sind im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt: 

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer*innen bei Arbeitslosigkeit, sofern sie das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr noch nicht erreicht haben (§ 136 SGB III). Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmer*in ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit (AA) zur Verfügung steht (Verfügbarkeit) (§ 138 SGB III).  

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten zweieinhalb Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 SGB III). Die Arbeitslosmeldung muss persönlich bei der Agentur für Arbeit (AA) erfolgen (§ 141 SGB II). 

Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Der Leistungsanspruch beträgt 60 Prozent des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes (allgemeiner Leistungssatz). Wenn Kinder berücksichtigt werden können, erhöht es sich auf 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) (§ 149 SGB III). Auch die Steuerklasse beeinflusst die Höhe des Arbeitslosengeldes.  

Die Dauer des Bezugs hängt in der Regel vom Alter und der Dauer der Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung ab (§ 147 SGB III). Beschäftigungszeiten in EU-Ländern und der Schweiz können berücksichtigt werden, wenn eine Person vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war.  

Die Agentur für Arbeit (AA) kann die Zahlung des Arbeitslosengeldes bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bis zu zwölf Wochen aussetzen (Sperrzeit), wenn ein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst oder verhaltensbedingt gekündigt wurde. Die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt sich dann um die Zeit der Sperre.

Nach den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen der Europäischen Union ist ein/e Arbeitnehmer*in in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem sie oder er arbeitet. Wird zum Beispiel eine spanische Arbeitnehmerin in Deutschland arbeitslos, hat sie im Hinblick auf die Arbeitslosenleistungen die gleichen Rechte und Ansprüche wie ihre deutsche Kollegin. Arbeitslose können für eine Jobsuche in einem anderen EU-Land unter bestimmten Voraussetzungen ihre deutschen Arbeitslosenleistungen weiter erhalten. 

Nach Beendigung des zeitlich befristeten Anspruchs auf Arbeitslosengeld hatten Arbeitslose bis Ende des Jahres 2004 Anspruch auf die sogenannte Arbeitslosenhilfe. Deren Höhe orientierte sich an der Höhe des Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Sie wurde im Zuge der Hartz-4-Gesetzgebung (siehe Hartz-Gesetze) abgeschafft. Stattdessen wurde das Arbeitslosengeld II als sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Im Unterschied zur früheren Arbeitslosenhilfe richtet sich dessen Höhe nicht an dem früheren Lebensstandard der Leistungsberechtigten aus, sondern an dem Bedarf, dessen Deckung für ein „menschenwürdiges Dasein“ erforderlich ist. Ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld I ist keine Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengelds II. 

Dieser Sachverhalt wurde im Bericht der Kommission für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Kommission) als "Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe" bezeichnet. Dadurch sollen Arbeitsuchende, die früher Sozialhilfe erhielten, in die Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingegliedert werden und die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten und der Personen, die mit ihnen zusammen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, stärken. Näheres regelt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitsuchende

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