|  Recht

Grundsicherung für Arbeitsuchende/ALG II


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 20.04.2020, 11:36 Uhr

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen gewährt wird, haben hilfebedürftige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Sie gelten dann als hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können (vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aber auch aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen) oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten, zum Beispiel von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen. 

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt dabei einen haushaltsbezogenen Ansatz: Auch die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen erhalten bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Entweder als Arbeitslosengeld II oder als Sozialgeld. Beide Leistungen, die in ihren Grundbestandteilen einander entsprechen, werden in der Regel für jeweils sechs Monate bewilligt. 

Die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen erhalten monatlich im Voraus pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Arbeitslosengeld II umfasst auch Zahlungen für Miete und Heizung. Übernommen werden überdies Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Gewährt werden überdies Mehrbedarfe für sogenannte besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung. Möglich sind auch einmalige Leistungen für sogenannte abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft, Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung.  

Nach dem "Grundsatz des Forderns" (§ 2 SGB II) und dem "Grundsatz des Förderns" (§ 14 SGB II) ist ein Anspruch auf ALG II in aller Regel an die Bedingung der Eigeninitiative geknüpft. Beziehende von Arbeitslosengeld II sind gefordert, selbst alle gebotenen Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, um ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Zusätzliche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und spezielle Beratungsangebote helfen ihnen dabei, wieder bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben.  

Die Leistungen werden aus einer Hand erbracht: In einer gemeinsamen Einrichtung, dem Jobcenter, nehmen der kommunale Träger, also Kreis und kreisfreie Stadt, und die Agentur für Arbeit (AA) die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemeinsam wahr. In sogenannten Optionskommunen übernehmen die Kommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende diese Aufgabe alleine wahr (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV). Sie gewähren Leistungen, betreuen Leistungsbeziehende, fördern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch entsprechende Maßnahmen (Information, Beratung, berufliche Weiterbildung, Zahlung von Eingliederungszuschüssen) und vermitteln sie an potenzielle Arbeitgebende. 

Das ALG II wurde zum 1. Januar 2005 durch das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (siehe Hartz-Gesetze) eingeführt. Es hat die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt. Umgangssprachlich wird das ALG II auch "Hartz IV" genannt, nach Peter Hartz, dem Leiter einer Kommission, die im Jahre 2002 Vorschläge für die Erneuerung der Arbeitsmarktgesetzgebung erarbeitet und vorgelegt hat. Der Grundgedanke des ALG II, Leistungsberechtigte zugleich zu fordern und zu fördern, findet sich in den sozialrechtlichen Regelungen der meisten EU-Mitgliedsstaaten wieder.

X