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Sozialgesetzbuch/SGB II und SGB III


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 06.05.2020, 14:18 Uhr

Das Recht des SGB soll die Sozialleistungen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen (§ 1 SGB I). 

Das SGB fasst die bestehenden Sozialleistungsgesetze in derzeit zwölf Büchern (SGB I bis SGB XII) zusammen und ist noch nicht abgeschlossen. Zukünftig soll es alle auf Dauer angelegten Sozialleistungsbereiche umfassen.  

In Hinblick auf die Integration in Arbeit haben zwei Bücher eine zentrale Bedeutung:  

(1) Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitsuchende

Seit dem 01. Januar 2005 regelt das SGB II - im allgemeinen Sprachgebrauch als Hartz-IV-Gesetz bezeichnet - die Leistungsansprüche von erwerbsfähigen Personen sowie der mit im Haushalt lebenden Personen (Eltern, unverheiratete Kinder, Partner*innen), soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (§ 7 SGB II). Die sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als auch Leistungen zur Beratung, Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (§ 1 Abs. 3 SGB II). Sie hat einen mehrfachen Zweck: Sie soll erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, ihre Eigenverantwortung und die der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen stärken und sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen, damit sie ihren Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 SGB II). 

In insgesamt elf Kapiteln regelt das SGB II: 1. Aufgaben und Ziel der Grundsicherung, 2. Anspruchsvoraussetzungen, 3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts, 4. Vorschriften für Leistungen, 5. Finanzierung und Aufsicht, 6. Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung und -schutz, 7. Statistik und Forschung, 8. Mitwirkungspflichten, 9. Straf- und Bußgeldvorschriften, 10. Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und 11. Übergangs- und Schlussvorschriften.

(2) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung 

Seit dem 1. Januar 1998 regelt das SGB III - zusammen mit dem SGB II - das Arbeitsförderungsrecht (früher: Arbeitsförderungsgesetz - AFG) und ist damit Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Agenturen für Arbeit (AA). Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen (§ 1 Abs. 1 SGB III). Sie ist ausgerichtet an der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung. Das SGB III umfasst alle Leistungen und Maßnahmen zur aktiven Arbeitsförderung (§§ 29 - 126) und regelt überdies zum Beispiel Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe von Arbeitslosengeld (§§ 136 bis 164) und Insolvenzgeld (§§ 165 bis 172) sowie die Zahlung von Rentenbeiträgen während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld (§§ 173 bis 175). 

In insgesamt 13 Kapiteln regelt das SGB III: 1. Allgemeine Vorschriften und Ziele der Arbeitsförderung, 2. Versicherungspflicht, 3. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, 4. Arbeitslosengeld I und Insolvenzgeld, 5. Zulassung von Trägern und Maßnahmen, 6. Vergabespezifische Regelungen, 7. Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, 8. Pflichten im Leistungsverfahren, 9. Vorschriften für Leistungen wie Antrag, Fristen, Zuständigkeit, 10. Finanzierung, 11. Organisation und Datenschutz, 12. Bußgeldvorschriften und 13. Sonderregelungen.

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