|  Personengruppen  |  Migration / Integration

Asylbewerber*in


Erstellt: 04.09.2018  |  Zuletzt geändert: 14.04.2020, 08:36 Uhr

Das Verfahren, auf das eine Asyl begehrende Person Anspruch hat, wird im Asylgesetz (AsylG) geregelt. In diesem Gesetz kommt der Begriff Asylbewerberin/Asylbewerber nicht vor, gesprochen wird hier von Flüchtling, anerkannter Flüchtling und Asylberechtigte/Asylberechtigter. Er wird häufig im gleichen Sinne wie die Begriffe Asylbegehrende, Asylsuchende oder Schutzsuchende verwendet. Zu beachten ist, dass - juristisch präzise - Asylsuchende erst durch die tatsächliche Antragstellung auf Asyl zu Asylbewerbenden werden.

Für die Zeit von der Antragstellung bis zur Antragsentscheidung erhalten Asylbewerbende eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt kann Personen mit einer Aufenthaltsgestattung frühestens nach drei Monaten erteilt werden. Ausgenommen davon sind Personen aus sicheren Herkunftsländern und andere Personen, die während des noch laufenden Anerkennungsverfahrens dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Ein Beschäftigungsverhältnis können Asylbewerberinnen/Asylbewerber erst dann eingehen, wenn die zuständige Ausländerbehörde eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt hat. Vor einer positiven Entscheidung hat sie noch die Zustimmung der jeweiligen Agentur für Arbeit einzuholen. Diese prüft dann, ob die konkreten Arbeitsbedingungen angemessen sind. Außerdem nimmt mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Arbeitsmarktlagen in 23 der insgesamt 156 Agenturbezirke der Bundesagentur die Agentur für Arbeit die Vorrangprüfung vor. Dabei stellt sie die Auswirkung der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt fest und überprüft, ob auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Personen (u. a. deutsche Staatsangehörige, EU-Angehörige) zur Verfügung stehen. Im August 2016 wurde die ehedem grundsätzlich geltende Vorrangprüfung in 133 Agenturbezirken zunächst für drei Jahre ausgesetzt. Angewendet wird sie noch in Mecklenburg-Vorpommern und in einigen Agenturbezirken in Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung generell, und die Agentur für Arbeit überprüft lediglich noch die Arbeitsbedingungen. Für eine Person mit Aufenthaltsgestattung, die mindesten 48 Monate beschäftigt war, ist keine Zustimmung der Agentur für Arbeit mehr erforderlich.

Der Antrag auf Asyl, der entweder bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder bei einer Ausländerbehörde gestellt wird, die diesen unverzüglich an das BAMF weiterleitet, kann im Ergebnis zu unterschiedlichen Formen der Schutzberechtigung oder aber zur Ablehnung führen.

Bei einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Asyl steht Antragstellenden unter bestimmten Bedingungen, die in den §§ 71 und 71a geregelt sind, das Recht auf einen Folgeantrag bzw. einen Zweitantrag zu.

Eine Anerkennung der Schutzwürdigkeit der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers wird nach folgenden Schutzformen unterschieden(siehe anerkannter Flüchtling):

  • Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG (politisch Verfolgte),
  • Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG (vor dem 1. Dezember 2013 § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG,
  • Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vor dem 1.Dezember 2013 § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG) (siehe Abschiebung).

Als Asylberechtigte im engeren Sinne des Artikels 16a des Grundgesetzes (GG) wird nur ein geringer Teil der Antragstellerinnen und -steller anerkannt. 2017 traf das auf 0,7 Prozent aller Fälle zu. Es überwiegen die Anerkennung des Schutzanspruchs nach der Genfer Flüchtlingskonvention (2017: 19,8 %) und die Gewährung eines subsidiären Schutzes, weil zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt werden kann, die betreffende Person aber stichhaltig nachweist, dass ihr im Herkunftsstaat erheblicher Schaden an Leib und Leben droht (2017:16,3 %). 6,6 Prozent aller Fälle des Jahres 2017 führten zu einem Abschiebungsverbot. Insgesamt lag die Schutzquote im Jahre 2017 damit bei 43,4 Prozent.

X