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Aufenthaltsgesetz (AufenthG)


Erstellt: 08.10.2018  |  Zuletzt geändert: 27.08.2020, 14:47 Uhr

Es bezieht sich nicht auf Unionsbürger*innen, deren Rechte und Pflichten im "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern" (siehe Freizügigkeitsgesetz/EU) zusammengefasst sind. Durch das Aufenthaltsgesetz wurde das bis dahin geltende Ausländergesetz ersetzt. Das Aufenthaltsgesetz bildet in seiner Gesamtheit den Artikel 1 des im Jahre 2004 nach jahrelanger Diskussion im Bundestag verabschiedeten Zuwanderungsgesetzes.

Das Aufenthaltsgesetz ist in zehn Kapitel gegliedert, die zum Teil weitere Untergliederungen nach Abschnitten enthalten. Für die praktische Beratungs- und Qualifizierungsarbeit mit Einwander*innen sind Kapitel 2 ("Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet"), Kapitel 3 ("Integration") und Kapitel 5 ("Beendigung des Aufenthalts") von besonderer Relevanz. Während das Kapitel zur Integration lediglich fünf Paragrafen umfasst, enthält das Gesetz 64 Paragrafen zur Regelung von Einreise und Aufenthalt. An dieser Vielzahl der normativen Regeln zeigt sich die Komplexität und Kompliziertheit des derzeit geltenden Einwanderungsrechts in Deutschland. 

Seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2005 hat das Aufenthaltsgesetz zahlreiche Änderungen, Ergänzungen und Präzisierungen erfahren. Dies lässt sich an folgendem Sachverhalt nachvollziehen: das Kapitel 2 zu Einreise und Aufenthalt beginnt mit § 3 ("Passpflicht") und endet mit § 42 ("Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht"). Die tatsächliche Anzahl von 64 Einzelparagrafen ergibt sich aus der Tatsache, dass nach und nach 24 Paragrafen als eingeschobene Paragrafen – zum Beispiel die §§ 18a bis 18d - Eingang in das Gesetz gefunden haben.

Die zahlreichen vom Aufenthaltsgesetz normierten Aufenthaltsregeln werden im Gesetz systematisch unterschieden nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 – 17)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 – 21)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 – 26)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 – 36a)
  • Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37 – 38a).

Dem besondere Zusammenhang zwischen Einwanderungs- und Arbeitsmarktpolitik wird in Abschnitt acht des zweiten Kapitels (§§ 39 – 42) Rechnung getragen, in dem die gesetzliche Regeln für die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit(BA) formuliert sind.

Im Kapitel 3 ("Integration") des Aufenthaltsgesetzes finden sich die rechtlichen Grundlagen für Integrationskurse(§§ 43 – 44a) und die berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45a).

Der innovative Charakter und die besondere politische Relevanz des Aufenthaltsgesetzes bestand bei der seinerzeitigen Beratung und Verabschiedung im Deutschen Bundestag u. a. in der Neuordnung von Aufenthaltstiteln (§§ 4 ff.), der Einführung der verbindlichen Integrationskurse (§§ 43), die Ermächtigung der Länder zur Einrichtung von Härtefallkommissionen, die bei streitigen Entscheidungen in Asylfragen angerufen werden können (§ 23a), und die Hinzunahme auch von nichtstaatlicher Verfolgung als Schutzgrund für Geflüchtete (§ 60). 

Mit dem Migrationspaket , das neben dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist, weitere sieben Gesetze beinhaltet, wurden weitreichende Änderungen in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen

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