|  Migration / Integration  |  Recht

Wohnsitzauflage/Wohnsitzregelung


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 07.05.2020, 09:19 Uhr

Wohnsitzauflagen im rechtlichen Sinne betreffen unter bestimmten Bedingungen Menschen mit einer Duldung. Ist ihr Lebensunterhalt nicht gesichert, gilt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Verpflichtung, den gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen. Diese wird von der Ausländerbehörde vorgenommen und gilt in der Regel für den Wohnort, an dem die/der Ausländer*in  zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Sie kann unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden. 

Die Wohnsitzregelung des § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezieht sich im Unterschied zur Wohnsitzauflage auf anerkannte Flüchtlinge. Sie betrifft alle Personen, deren Anerkennung als Schutzbedürftige nach dem 31.Dezember 2015 erfolgt ist. Besteht zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling bereits ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis oder hat die betreffende Person bereits ein Studium aufgenommen, wird keine Wohnsitzzuweisung vorgenommen. Eine bestehende Wohnsitzverpflichtung kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Studium aufgenommen wird. Nach drei Jahren erlischt die Wohnsitzzuweisung.

Die Einführung der Wohnsitzregelung war Teil des Integrationsgesetzes des Bundes vom 6. August 2016. Sie verfolgt eine doppelte Absicht. 

Zum einen wird durch sie festgelegt, dass die Schutzberechtigten für drei Jahre ihren Wohnort in dem Land zu nehmen haben, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Damit soll vermieden werden, dass sich anerkannte Flüchtlinge, die über umfassende Sozialleistungsansprüche verfügen, in der ersten Phase ihres Integrationsprozesses ungleich über die Länder verteilen und dies zu Ungleichgewichten in der finanziellen Belastung durch Fluchtfolgen führt.

Zum anderen wurden die Länder mit der Einführung des § 12 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermächtigt, mittels Verordnungen oder anderer landesrechtlicher Regelungen die Verteilung von Schutzberechtigten auch innerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu steuern. Die Bestimmung des Wohnortes wird durch das Bundesland vorgenommen und als Wohnsitzzuweisung bezeichnet. Mit dieser Regelung war das Ziel verbunden, bestimmte Ballungsgebiete innerhalb der Länder tendenziell entlasten zu können. Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen haben als erste Bundesländer von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Weitere sind gefolgt, doch hat die Mehrzahl der Länder bislang nicht von der Möglichkeit dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht (Stand: Juli 2018). 

Besteht zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling bereits ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis oder hat die betreffende Person bereits ein Studium aufgenommen, wird keine Wohnsitzzuweisung vorgenommen. Eine bestehende Wohnsitzverpflichtung kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Studium aufgenommen wird. Nach drei Jahren erlischt die Wohnsitzzuweisung.

Im Unterschied zur Residenzpflicht ist durch die Wohnsitzzuweisung nicht die allgemeine Bewegungsfreiheit der betreffenden Person eingeschränkt. Sie kann den ihr zugewiesenen Wohnort jederzeit vorübergehend verlassen. Sollte sie aber ihren Wohnort entgegen der Zuweisung verlegen, ohne dort einem Beschäftigungsverhältnis, einem Ausbildungsverhältnis oder einem Studium nachzugehen, hat sie keinen Anspruch mehr auf Sozialleistungen.

X