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Externenprüfung


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 10.09.2020, 13:52 Uhr

Die Möglichkeit der sogenannten Externenprüfung gibt es bei den gesetzlich geregelten Berufen (etwa den dualen Ausbildungsberufen wie Bürokauffrau/Bürokaufmann, Elektroniker*in und andere) (siehe Duale Ausbildung). Bestehen Teilnehmende als Externe die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung, indem sie hier ihre berufliche Handlungsfähigkeit belegen, erwerben sie einen anerkannten deutschen Berufsabschluss gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO). Mit dem Abschluss können sie sich dann auf eine Stelle bewerben. 

Die Möglichkeit, ihre beruflichen Kompetenzen durch eine Externenprüfung nachzuweisen, haben Berufstätige und Arbeitslose, die keine Berufsausbildung absolviert haben, sowie Ausländer*innen, deren Antrag auf Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation abgelehnt wurde (negativer Bescheid) oder die von vornherein schlechte Erfolgsaussichten auf eine Anerkennung haben (negative Prognose). 

Folgende Voraussetzungen zur Zulassung zu einer Externenprüfung müssen gegeben sein: 1. Der Nachweis über die Dauer einer Tätigkeit in dem Beruf in der Regel mindestens über das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit (also viereinhalb Jahre bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf). Dieser kann zum Beispiel erfolgen durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge, aber auch durch andere Nachweise (zum Beispiel Gewerbeanmeldungen bei Selbständigen). Auch der Nachweis von Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf wird berücksichtigt. 2. Ist der Nachweis dieser Mindestzeit nicht oder nicht vollständig möglich, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn die Person durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft belegt, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Hierbei werden auch Zeugnisse über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.  

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet in der Regel die jeweils zuständige Stelle (siehe Unternehmensverbände): die Industrie- und Handelskammer (IHK) für Berufe in Industrie und Handel, die Landwirtschaftskammer (LWK) für Berufe im landwirtschaftlichen Bereich und die Handwerkskammer (HWK) für Handwerksberufe. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trifft die bzw. der jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende, in Zweifelsfällen der gesamte Prüfungsausschuss. 

Die Kammern, im Handwerk auch die Innungen, führen in der Regel zweimal jährlich Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen durch (meist eine im Sommer und eine im Winter). Sie beraten Interessierte auch und nennen ihnen bei Bedarf weitere Ansprechpartner*innen.  

Die zur Prüfungszulassung geforderten Nachweise können bei den jeweils zuständigen Stellen unterschiedlich sein. In der Regel sind aber die folgenden Unterlagen vorzulegen: Ein formaler Antrag oder ein formloses Anschreiben mit der Angabe des Berufes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, ein tabellarischer Lebenslauf, qualifizierte Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsnachweise, oder Arbeitsplatzbeschreibungen, ggf. auch Nachweise über Ausbildungszeiten in anderen Berufen bzw. Nachweise über spezielle Seminare, Lehrgänge oder Qualifizierungen, die den Ausbildungsinhalten des gewünschten Ausbildungsberufes entsprechen.

Die Prüfung erfordert eine gezielte Vorbereitung. Vor allem in den schriftlichen Prüfungsbereichen wird erwartet, dass wesentliche fachtheoretische Zusammenhänge beherrscht und berufliche Problemstellungen gelöst werden können. Die konkreten Prüfungsanforderungen stehen in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf. Über Vorbereitungskurse zum Beispiel bei Berufsschulen oder Bildungsträgern, und über hilfreiche Materialien zur Vorbereitung informieren die zuständigen Stellen.

Das IQ-Netzwerk Integration durch Qualifizierung bietet Personen mit Migrationshintergrund unabhängig vom Aufenthaltsstatus Kurse zur Vorbereitung auf die Externenprüfung an und informiert und berät auch beim Finden entsprechender Kurse und bei der Antragstellung.

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