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Ausbildungsduldung


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 25.03.2020, 09:34 Uhr

Im Rahmen des Integrationsgesetzes wurde der Anwendungsbereich der sogenannten Ausbildungsduldung erheblich ausgeweitet zur sogenannten "drei plus zwei-Regelung".

Die Regelung soll Geflüchteten und Unternehmen, die eine Person mit Duldung ausbilden, die Rechtssicherheit geben, dass die Auszubildenden für die Gesamtdauer der Berufsausbildung in Deutschland bleiben können. Um die Potentiale der Ausgebildeten im Land zu halten, konnten sie bei einer anschließenden ausbildungsadäquaten Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre bekommen (daher: 3 + 2-Regelung). In der Praxis kam es jedoch zu einer uneinheitlichen Anwendung der Vorschriften in den verschiedenen Bundesländern. Durch ein Änderungsgesetz im Rahmen des Migrationspakets wurden die Regelungen konkretisiert und vereinheitlicht. Ab dem 01.01.2020 ist die Ausbildungsduldung im neuen § 60c AufenthG geregelt.

Eine qualifizierte Ausbildung liegt bei einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung, die zu einem staatliche anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt, ab einer regulären Ausbildungsdauer von zwei Jahren vor. Jetzt sind auch kürzere Helferausbildungen in Mangelberufen zulässig, wenn eine Anschlussausbildung gesichert ist.

Die Ausbildungsduldung kommt zum einen in Betracht für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme im Besitz einer Duldung sind. Hier wurde nun eine „Vorduldungszeit“ von drei Monaten eingeführt. Zum anderen ist nun gesetzlich geregelt, dass auch Personen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach Ablehnung des Asylverfahrens weiterführen möchten, bei Erfüllung der Voraussetzungen, ohne Vorduldungserfordernis, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben.

Bei beiden Personengruppen ist eingeführt worden, dass sie nur Anspruch auf die Ausbildungsduldung haben, wenn ihre Identität rechtzeitig geklärt wurde oder sie zumindest rechtzeitig an der Identitätsklärung mitgewirkt haben. Wenn trotz dieser nachweislichen Mitwirkung die Identität nicht geklärt werden konnte, steht die Duldungserteilung im Ermessen der Behörde.

Eine Ausbildungsduldung kann nach Ausbildungsabschluss um weitere sechs Monate verlängert werden zum Zweck der Suche nach einer ausbildungsadäquaten Stelle. Wenn die Ausbildung vor Abschluss abgebrochen wird, muss der Ausbildungsbetrieb dies der Ausländerbehörde mitteilen. Dann erlischt die ursprüngliche Duldung und es kann einmalig eine Duldung für weitere sechs Monate zur Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle erteilt werden.

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