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Asylgesetz (AsylG)


Erstellt: 08.10.2018  |  Zuletzt geändert: 27.08.2020, 14:45 Uhr

Mit Artikel 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde das bisherige Asylverfahrensgesetz umbenannt in Asylgesetz. Gemeinsam mit Artikel 16a Grundgesetz (GG), der dem Recht auf Asyl Verfassungsrang verleiht, und dem Abschnitt 5 des "Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (siehe Aufenthaltsgesetz) bildet das Asylgesetz den wesentlichen Kern des deutschen Flüchtlingsrechts.

Das Asylgesetz ist in elf Abschnitte aufgegliedert.

Die umfassendsten gesetzlichen Regelungen werden im Abschnitt 4 getroffen, der mit "Asylverfahren" überschrieben ist. In vier Unterabschnitten werden Paragrafen zu allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 12 – 17), zur Einleitung eines Asylerfahrens (§§ 18 – 22a), zur Durchführung des Verfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (§§ 23 – 33) sowie zur Aufenthaltsbeendigung formuliert.

In weiteren umfangreichen Abschnitten enthält das Gesetz u. a. Regeln zur Schutzgewährung (Abschnitt 2), zur Unterbringung und Verteilung der Schutzsuchenden (Abschnitt 5), zum Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (Abschnitt 6) sowie zu Folgeantrag und Zweitantrag (Abschnitt 7).

Die Erfahrungen mit dem starken Anstieg der Zahl der nach Deutschland Geflüchteten ab 2014 hat in den Jahren 2015 und 2016 zu den sogenannten Asylpaketen I und II geführt, die als sogenannte Artikelgesetze Änderungen in mehreren Einzelgesetzen vornahmen. In beiden Gesetzen waren das Asylverfahrensgesetz bzw. das ab Oktober 2015 so benannte Asylgesetz stark von Änderungen betroffen.

Während die Bundesregierung die beiden Gesetzespakete mit der Verbesserung der Integration Geflüchteter, der Beschleunigung von Baumaßnahmen für Unterkünfte, der Verfahrensbeschleunigung und dem Abbau von Anreizen für potenziell Flüchtende aus Krisenländern begründete, reagierten Wohlfahrtsverbände (siehe Freie Wohlfahrtspflege) und Flüchtlingshilfeorganisationen reserviert bis kritisch auf die neuen Regelungen. Sie befürchteten einen Substanzverlust des im Verfassungsrang stehenden Rechts auf Asyl nach Artikel 16a GG. Die Kritik bezog sich beim Asylpaket I vor allem darauf, dass Albanien, der Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt wurden und eine - als nachteilig befürchtete - Verlängerung des Verbleibs Geflüchteter in den Landesaufnahmeeinrichtungen erfolgte. Beim Asylpaket II wurden insbesondere die Kürzung von Leistungen für Geflüchtete und die einjährige Aussetzung des Familiennachzugs zu Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz kritisiert.

2019 gab es weitere umfassende Änderungen des AsylG. Besonders kritisiert wurde das sogenannte „geordnete Rückkehrgesetz“, das am 21.8.2019 in Kraft getretene zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht.

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