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Staatsangehörigkeit


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 01.04.2020, 14:13 Uhr

Mit der Staatsangehörigkeit sind immer gegenseitige (politische) Rechte und Pflichten verknüpft: zum Beispiel die politischen Mitwirkungsrechte (Wahl- und Stimmrecht), das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, auf Verfassungsbeschwerde, auf Rückkehr aus dem Ausland oder auf diplomatischen Schutz im Ausland. Zu den staatsbürgerlichen Pflichten gehören u. a. die Wehrpflicht, die allgemeine Steuerpflicht und die Schulpflicht. 

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist in Art.116 Grundgesetz (GG) und im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Deutsche*r im Sinne des Grundgesetzes ist - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung -, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Die Staatsangehörigkeit wird durch Art. 16 Grundgesetz (GG) besonders geschützt ("Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden."). Alle deutschen Staatsangehörigen sind automatisch auch Angehörige der Europäischen Union (siehe Unionsbürger*innen). Sie haben als solche das Recht, sich im Gebiet der EU frei aufzuhalten und zu bewegen, dort wie Inländerinnen bzw. Inländer behandelt zu werden und zu arbeiten. 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde in den letzten Jahren durch eine Reihe von Gesetzesänderungen wesentlich reformiert: 

Zum 1. Januar 2000 wurde mit dem "Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts" vom 15. Juli 1999 neben dem bisher allein geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) das Geburtsortprinzip (ius soli) eingeführt. Wie bisher kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben werden, wenn zumindest ein Elternteil Deutsche*r ist (§ 4 Abs.1 StAG). Seitdem kann aber auch ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. (§ 4 Abs. 3 StAG). Es hat in dem Fall zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten (siehe Doppelte Staatsangehörigkeit). Ursprünglich war damit die Verpflichtung verbunden, sich mit Erreichen der Volljährigkeit, spätestens aber zum 23. Geburtstag, zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden (sog. Optionspflicht). Seit dem 20. Dezember 2014 müssen sich Ius-Soli-Kinder, die in Deutschland aufgewachsen sind, nicht mehr entscheiden. 

Als in Deutschland aufgewachsen gilt, wer sich bis zum 21. Lebensjahr acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat, sechs Jahre eine Schule besucht hat oder über einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland verfügt (§ 29 Abs. 1a StAG). Als in Deutschland aufgewachsen gilt auch, wer einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht eine besondere Härte bedeuten würde. Die Optionspflicht besteht weiter für Ius-soli-Deutsche, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind (§ 4 Abs.1 StAG). Eine weiter wichtige Änderung im Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts war die Verkürzung der für einen Einbürgerungsanspruch (siehe EinbürgerungEinbürgerungstest) erforderlichen Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts von Ausländer*innen in Deutschland von 15 auf acht Jahre. Bewerber*innen müssen folgende Kriterien erfüllen: ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (GG) und die Abgabe einer Loyalitätserklärung (siehe Einbürgerung). Zum 1. Januar 2005 wurden die wichtigsten Einbürgerungsvorschriften, die zuvor auch im Ausländergesetz normiert waren, im Staatsangehörigkeitsgesetz zusammengefasst.

Der Begriff Staatsangehörigkeit ist zu unterscheiden vom Begriff der Nationalität. Ersterer bezieht sich auf die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zu der Gemeinschaft der Bürger*innen eines Staates. Letzterer ist ein ethnisch-sozialer Begriff, der nach Herkunft und Abstammung (ethnische Wurzeln) fragt.

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