|  Gesetze

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 17.03.2020, 09:24 Uhr

Diese werden in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) oder in einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärten Tarifvertrag auf Basis des AEntG festgelegt. 

Alle im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) festgelegten zwingenden Mindeststandards dienen dem Schutz von Arbeitnehmenden aus dem Inland sowie von Arbeitnehmenden, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland für eine vorübergehende Beschäftigung nach Deutschland entsendet werden. Insbesondere sollen die Mindeststandards Lohndumping durch ausländische Billiglohnanbietende und daraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten inländischer Unternehmen und bestehender Arbeitsplätze verhindern. Denn in vielen EU-Staaten liegen die Standards der Beschäftigung oft deutlich unter dem deutschen Niveau. Würden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat ihre nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmer*innen nach den Standards ihres Landes beschäftigen, wären deutsche Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt, weil sie in vollem Umfang an das deutsche Lohnniveau, das deutsche Arbeitsrecht und das deutsche Sozialversicherungsrecht gebunden sind. Deshalb müssen ausländische Unternehmen ihren Arbeitnehmer*innen für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland die am jeweiligen Arbeitsort maßgeblichen Arbeitsbedingungen gewähren. Um zugleich eine Diskriminierung ausländischer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus dem EU-Ausland zu verhindern, müssen sich auch deutsche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an das Gesetz halten. Es gilt also im Ergebnis nicht mehr nur für sein ursprüngliches Anwendungsgebiet - die Entsendung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Deutschland -, sondern auch für deutsche Arbeitgebende bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer. 

Im Wesentlichen schreibt das Gesetz Arbeitgeber*innen vor, die für diese Branchen bestehenden Tarifverträge über Mindestlöhne einzuhalten. Mindestlöhne sind gesetzlich vorgeschriebene Lohnuntergrenzen, die ausschließlich nach oben aufgestockt werden können. Sie können für bestimmte Branchen und konkrete berufliche Tätigkeiten (Branchen-Mindestlöhne) oder für ein gesamtes Wirtschaftsgebiet (allgemeiner Mindestlohn) festgelegt werden. Sie sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und nicht verhandelbar: Jede/r Arbeitnehmer*in hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns (§ 1 MiLoG). Ein Verzicht darauf ist ausgeschlossen (§ 3 MiLoG). Arbeitgeber*innen mit Sitz im Inland und im Ausland sind gesetzlich verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen (§ 20). Machen sie es nicht, wird das mit hohen Bußgeldern geahndet (§ 21). Eine Änderung des Mindestlohns kann ausschließlich auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohn-Kommission) oder durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen (§ 11). Die Höhe des Mindestlohns beträgt seit dem 1. Januar 2015 mindestens brutto 8,50 Euro pro Zeitstunde und wurde in den Folgejahren erhöht. Die Zahlung von Mindestlöhnen soll gewährleisten, dass Arbeitnehmende bei Vollzeittätigkeit ein Einkommen erwirtschaften können, mit dem sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können, ohne zum Beispiel auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen zu sein. 

Die Kontrolle über die Einhaltung der Mindeststandards obliegt den Hauptzollämtern (§ 16 Abs.1 AEntG) und der Bundesagentur für Arbeit (BA). Bei Verstößen können hohe Geldbußen verhängt und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen.

X