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Tarifvertrag/Tarifverhandlung


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 07.05.2020, 09:14 Uhr

Es gibt unterschiedliche Arten von Tarifverträgen: Lohn- und Gehaltstarifverträge (Ecklohn) regeln die Mindest- und Tarifentlohnung von Arbeitnehmer*innen und die Höhe von Ausbildungsvergütungen. Manteltarifverträge regeln die grundsätzlichen bzw. allgemeingültigen Vereinbarungen zu konkreten Arbeitsbedingungen wie Probezeit, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten, Regelungen zur Schichtarbeit, Einstellungs- und Entlassungsregeln. In Flächentarifverträgen wird vereinbart, ob der ausgehandelte Tarifvertrag nur für bestimmte Regionen (zum Beispiel ein Bundesland) oder länderübergreifend Gültigkeit haben soll. Branchentarifverträge legen fest, ob ein Flächentarifvertrag nur für einen bestimmten Wirtschaftszweig (zum Beispiel Metallindustrie) oder für mehrere Wirtschaftszweige (zum Beispiel gesamte Metall- und Elektroindustrie) Gültigkeit haben soll. Auch einzelne, nicht in einem Verband organisierte Arbeitgeber*innen  können mit der zuständigen Fachgewerkschaft einen auf die besonderen Belange des eigenen Betriebes abgestimmten Tarifvertrag vereinbaren (sogenannte Haus-, Werk- oder Firmentarifverträge). Werden hierbei Inhalte der branchenspezifischen Verbandstarifverträge übernommen, spricht man von einem Anerkennungstarifvertrag. 

Tarifverträge sind gesetzlich bindend, wenn beide Seiten - Arbeitnehmende und Arbeitgebende - Mitglieder der Tarifparteien sind. Arbeitgebende müssen in dem Fall die tariflich ausgehandelten Bedingungen für ihre gewerkschaftlich organisierten Mitarbeitenden anwenden und den geltenden Tarifvertrag im Arbeitsvertrag nennen (nicht zwingend für nicht organisierte Arbeitnehmer*innen). Für die Mitarbeitenden eines Unternehmens gelten die Tarifvereinbarungen des Wirtschaftszweiges, dem das Unternehmen angehört. Arbeitet zum Beispiel eine Mechatronikerin oder ein Mechatroniker in der Autoherstellung, sind die Tarifverträge der Metallindustrie für das Arbeitsverhältnis maßgebend. Arbeitet sie bzw. er beim Land oder einer Kommune, gelten die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes. 

Rechtliche Grundlagen des Tarifvertragssystems sind das Grundgesetz (GG) und das Tarifvertragsgesetz (TVG).  

Das Grundgesetz (Artikel 9 Abs. 3 GG) gewährleistet den Partnern "Tarifautonomie". Das heißt, sie können die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen autonom (eigenständig) ohne Einmischung des Staates aushandeln. Streiks als Form des Arbeitskampfes zur Durchsetzung der Forderungen der Arbeitnehmer*innen sind zulässig. Die Teilnahme von streikberechtigten Mitarbeitenden darf zum Beispiel kein Grund zur Kündigung sein. Nicht streiken dürfen Beamt*innen und Beamte und Soldat*innen und Soldaten. 

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt die Voraussetzungen für den Abschluss eines gültigen Tarifvertrages, die Wirkung von tarifvertraglich vereinbarten Regelungen und die Möglichkeit der sogenannten "Allgemeinverbindlicherklärung" (AVE) von Tarifverträgen. Durch eine Allgemeinverbindlicherklärung erlangen Tarifverträge auch Geltung für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgebenden und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, dass die Tarifvertragsparteien dies gemeinsam beantragen und die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Sie soll für gleiche Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sorgen und Mindeststandards für die Arbeitnehmer*innen sichern (siehe Arbeitnehmer - Entsendegesetz).

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