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Minijob/Geringfügige Beschäftigung


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 31.03.2020, 14:22 Uhr

Die geringfügige Beschäftigung gehört zur Form der atypischen Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Gemäß § 115 SGB IV gilt für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 eine Übergangsregelung für die Begrenzung auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage. 

Unterschieden wird zwischen 

  • geringfügig entlohnter Beschäftigung; diese liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschreitet, 
  • kurzfristiger Beschäftigung bzw. Saisonbeschäftigung; diese liegt vor, wenn die Befristung vertraglich vor Arbeitsantritt festgeschrieben ist. Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht gleichzusetzen mit der befristen Beschäftigung.

Daraus ergeben sich verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten. Geringfügig entlohnte Beschäftigte zum Beispiel sind versicherungsfrei, Arbeitgebende zahlen eine pauschale Abgabe von 30 Prozent (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % sog. Pauschsteuer, ein einheitlicher Steuersatz für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Bis Ende 2012 konnten geringfügig entlohnte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig weitere 4,6 Prozent zahlen, um voll rentenversichert zu sein. Seit 2013 wurde im Gegensatz dazu festgelegt, dass zunächst alle geringfügig entlohnten Arbeitnehmer*innen voll rentenversichert sind und einen Eigenanteil von 3,9 Prozent zu leisten haben. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. 

Unter sozialpolitischen Aspekten wird die Beschäftigungsform in Fachdiskussionen zum Arbeitsmarkt sehr unterschiedlich bewertet: 

Einerseits bieten Minijobs eine unbürokratische Hinzuverdienstmöglichkeit. Andererseits wird zum Beispiel kritisiert, dass die Behandlung geringfügiger Beschäftigung bei Steuern und Sozialabgaben auch Anreize setze, auf eine umfangreichere Tätigkeit zu verzichten, was zu Einschränkungen bei der sozialen Sicherung führt. Auch ist das Armutsrisiko dann besonders erhöht, wenn derart atypisch Beschäftigte allein leben bzw. als Alleinverdienende für die Finanzierung der Familie aufkommen müssen.

Unabhängig von der sozialpolitischen Bewertung hat diese Beschäftigungsform (siehe atypische Beschäftigung,Normalarbeitsverhältnis) seit einigen Jahren einen relevanten und wenig konjunkturabhängigen Anteil an der gesamten Erwerbstätigkeit in Deutschland. Einige der wesentlichen Auslöser für den Anstieg der Zahl der geringfügig Beschäftigten waren die gesetzlichen Änderungen, die als Teil der Arbeitsmarktreformen im Jahr 2003 in Kraft traten (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).

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