Verbesserte Anerkennung in der Pflege

Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege soll mit dem Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) bundesweit erleichtert werden. 
Was wird konkret geregelt?

Gleichwertigkeitsprüfung

  • Umfang und Form der vorzulegenden Unterlagen werden bundesrechtlich geregelt. Die zuständige Stelle kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung in englischer Sprache zulassen.
  • Antragstellende können zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten.

Ausgleichsmaßnahmen

  • Die Kenntnisprüfung kann als anwendungsorientierte Parcoursprüfung mit fünf Stationen ausgestaltet werden.
  • Bei der Festlegung von Dauer und Inhalten des Anpassungslehrgangs kann die zuständige Stelle Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe berücksichtigen.
  • Der Anpassungslehrgang und das Abschlussgespräch können in modularisierter Form auf Basis eines standardisierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden.
  • Der Anbieter des Anpassungslehrgangs kann bei der zuständigen Stelle eine Verkürzung oder Verlängerung der Qualifizierung beantragen.

Berufszugang

  • Personen mit einem entsprechenden Berufszugang in EU/EWR/Schweiz kann unter bestimmten Umständen eine partielle Berufserlaubnis erteilt werden. Neben Pflegekräften regelt das PflStudStG übrigens auch die partielle Berufserlaubnis für Hebammen und Medizinische Technolog*innen.

Der Bundesrat hat dem Pflegestudiumstärkungsgesetz am 24. November 2023 zugestimmt.
Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft, einige Einzelregelungen zum 1. Januar 2024.

Beitrag von Laura Roser für den Newsletter 3/2023 der IQ Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung.

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