|  Beschäftigung / Arbeitsmarkt  |  Personengruppen

Beamt*in


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 17.03.2020, 11:50 Uhr

Ihre Tätigkeit erbringen sie nicht auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags, sondern sie stehen in einem Sonderrechtsverhältnis zu ihrem "Dienstherrn", dem Staat. Sie werden in den Staatsdienst berufen, das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung begründet. Für ihre Arbeit erhalten sie eine Besoldung. Ihrem Dienstherrn gegenüber haben sie besondere "Dienst- und Treuepflichten", die sie in einem Diensteid bekräftigen müssen. Ihre Grundpflichten sind in § 60 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) wie folgt definiert: 

"(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben." 

Gemäß § 62 BBG sind sie verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihres Dienstherren auszuführen und auch in ihrem Privatleben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Staates, der Dienstbehörde oder dem Berufsbeamtentum schaden könnte. Anweisungen des Dienstherrn können sich auch auf das Tragen von Dienstkleidung oder den Wohnort beziehen, sofern sie nicht die Persönlichkeitsrechte des einzelnen einschränken. Streiken ist ihnen verboten. Die Treuepflicht überdauert in wichtigen Fragen auch das aktive Beamtenverhältnis. So gilt es als Dienstvergehen, wenn sich pensionierte Beamt*innen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigen oder etwas tun, was den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnte. Beamtinnen und Beamten können nicht kündigen oder gekündigt werden, das Beamtenverhältnis kann allenfalls aus bestimmten Gründen "beendet" werden.

Im Gegenzug zur Dienst- und Treuepflicht hat der Dienstherr seinen Beamtinnen und Beamten gegenüber eine Fürsorgepflicht (§ 78 BBG). Er verpflichtet sich, sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen sowie Sorge für ihr Wohl und das ihrer Familien auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu tragen. Wegen der Absicherung durch Beihilfen und die Versorgung durch den Dienstherrn müssen Beamtinnen und Beamte keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten. 

In ein Beamtenverhältnis berufen werden können Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Berufen werden kann auch, wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat. Oder die eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben. 

Gesetzliche Grundlagen sind das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das die beamtenrechtliche Stellung der Beamten der Länder und Kommunen regelt, und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder, die Einzelheiten des Beamtenverhältnisses regeln. Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen unterliegen der Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Landesgesetzgebers. Ihre Besoldung ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bzw. - mit Abweichungen - in den Landesbesoldungsgesetzen geregelt. 

Eine bundesweit heftige politische und juristische Debatte löste die Frage aus, ob es einer Lehrerin im Staatsdienst gestattet ist, in der Schule ein Kopftuch zu tragen (sog. "Kopftuchstreit"). Hier wird ein Konflikt zwischen der Religionsfreiheit des einzelnen und der religiösen Neutralitätspflicht des Staates deutlich. Das Bundesverfassungsgericht eröffnete den Bundesländern die Möglichkeit, eigene Regelungen zu treffen und dabei das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen zu beachten. Einzelne Länder haben eigene gesetzliche Regelungen getroffen, andere planen sie. Nicht auszuschließen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht auch mit den neuen Länderregelungen zu befassen hat, um über deren Angemessenheit bzw. ggf. diskriminierenden Charakter zu entscheiden.

X