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Drittstaatsangehörige


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 25.03.2020, 12:09 Uhr

Im weiteren Sinne des Begriffes sind auch Angehörige der EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie der Schweiz keine Drittstaatsangehörige. Auch Familienangehörige von Unionsbürger*innen, von Staatsangehörigen Liechtensteins, Islands, Norwegens und der Schweiz gelten im weiteren Sinne nicht als Drittstaatsangehörige. Drittstaatsangehörige sind von der allgemeinen Freizügigkeit ausgeschlossen, die alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen.  

Der Begriff 'Drittstaatsangehörige' entspringt europäischem Recht und findet sich nur an wenigen Stellen des deutschen Rechts. Sprach man im Rahmen des Schengen-Abkommens (internationales Übereinkommen insbesondere zur Abschaffung der stationären Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der teilnehmenden Staaten) noch von 'Drittstaatsausländern', so hat sich in Folge der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen dieser Begriff durchgesetzt.

Auch wenn der Begriff im deutschen Recht als Terminus ausdrücklich kaum verwendet wird, so hat er für die Fragen der Integration und der Teilhabe am Arbeitsmarkt doch hohe Relevanz. Denn mit dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger*innen (Freizügigkeitsgesetz/EU) wird ausdrücklich in einem eigenen umfangreichen Artikel des Zuwanderungsgesetzes der Aufenthalt der Unionsbürger*innen sowie ihrer Familienangehörigen geregelt. Drittstaatsangehörige im oben beschriebenen engen Sinne sind von den darin formulierten Rechten ausgeschlossen. Insofern ist im Behördenhandeln die Unterscheidung zwischen Freizügigkeitsberechtigten und Drittstaatsangehörigen von Bedeutung.

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