Glossar der IQ Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung

Ablehnungsbescheid: Bestehen zu gravierende wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf, erhält die/der Anerkennungssuchende einen Ablehnungsbescheid.

Anerkennungsberatung: Bei der Anerkennungsberatung werden Möglichkeiten besprochen, wie im Ausland erworbene Qualifikationen in Deutschland genutzt werden können. Dabei werden zum Beispiel der Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren thematisiert und die Schritte im Anerkennungsverfahren erklärt, auch kann ein möglicher deutscher Referenzberuf und die richtige zuständige Stelle identifiziert werden. Während des Anerkennungsverfahrens unterstützt die Anerkennungsberatung die Ratsuchenden z.B. beim Ausfüllen von Anträgen oder der Erläuterung von Bescheiden.

Anerkennungsverfahren: Das Anerkennungsverfahren richtet sich an Personen mit einer abgeschlossenen formalen Berufsausbildung, die nicht in Deutschland erworben wurde. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede (nach Inhalt und Dauer) zwischen der im Ausland erworbenen Berufsausbildung und der entsprechenden deutschen Berufsausbildung (Referenzqualifikation) bestehen. Mögliche Ergebnisse sind ein Bescheid über die volle Gleichwertigkeit, ein Bescheid über teilweise Gleichwertigkeit, oder ein Ablehnungsbescheid.

Anerkennungszuschuss: Personen, die nicht bereits andere finanzielle Unterstützung erhalten, können einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für das Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsqualifikationen stellen. Förderfähig sind die Kosten, die im Rahmen der Antragstellung entstehen, also vor allem Gebühren und Übersetzungskosten bis zu maximal 600 Euro pro Person. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Anpassungslehrgang: Bei einem Anpassungslehrgang üben Sie unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen Ihren reglementierten Beruf aus. Der Anpassungslehrgang kann mit einer theoretischen Zusatzausbildung einhergehen. Ein Anpassungslehrgang greift ausschließlich fehlende bzw. nicht nachgewiesene Berufsqualifikationen auf der Grundlage des Bescheids über teilweise Gleichwertigkeit auf. Ziel des Anpassungslehrgangs ist die Erreichung der vollen Gleichwertigkeit.

Anpassungsqualifizierungen: In nicht reglementierten Berufen ist eine Qualifizierung nicht zwingend notwendig, um den jeweiligen Beruf ausüben zu dürfen. Eine Anpassungsqualifizierung kann in manchen Fällen dennoch Sinn machen, um beispielsweise die volle Anerkennung zu erreichen.

Teilweise Gleichwertigkeit bzw. Auflage einer Ausgleichsmaßnahme: Gibt es wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikationsinhalte zum deutschen Referenzberuf, stellt die zuständige Stelle die vorhandenen Qualifikationen im Bescheid dar und beschreibt die Unterschiede zum deutschen Abschluss. Auf diese Weise werden die vorhandenen und fehlenden Qualifikationsinhalte zum deutschen Referenzberuf transparent dargestellt. Bei reglementierten Berufen spricht man von der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme, bei nicht reglementieren Berufen von teilweiser Gleichwertigkeit.

Ausgleich wesentlicher Unterschiede: Personen mit einem Bescheid über teilweise Gleichwertigkeit können mit einer Ausgleichsmaßnahme (im reglementierten Bereich) bzw. einer Anpassungsqualifizierung (im nicht reglementierten Bereich) die formale Anerkennung der ausländischen Qualifikation erreichen.

Ausgleichsmaßnahme: In den reglementierten Berufen ist das Absolvieren einer Ausgleichsmaßnahme zwingende Voraussetzung für eine volle Anerkennung. Ob eine Eignungsprüfung, eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang Anwendung findet, ist in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt. Oft wird dort zwischen Ausgleichsmaßnahmen für Qualifikationen aus EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittstaaten unterschieden.

Berufszulassung: Reglementierte Berufe dürfen in der Regel nur mit einer Berufszulassung ausgeübt werden. Neben der vollen Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation müssen für eine Berufszulassung außerdem weitere Punkte, wie z.B. Sprachkenntnisse oder auch die gesundheitliche Eignung, erfüllt werden. Ob Sie für die Ausübung Ihres Berufes eine Berufszulassung benötigen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Blended-Learning-Angebote: Alle Lehrszenarien, die nicht ausschließlich face-to-face oder online stattfinden, können als Blended Learning oder hybrides Lernen bezeichnet werden, also als Kombination von virtuellen und nicht-virtuellen Lernsettings und Methoden.
Quelle: e-teaching.org

Brückenmaßnahmen: Brückenmaßnahmen richten sich vor allem an Akademikerinnen und Akademiker, die nicht in einem reglementierten Beruf arbeiten. Sie helfen dabei, Kompetenzen zu erwerben, die für einen Beruf sinnvoll sind. Dazu gehören z.B. das Erlernen der beruflichen Fachsprache oder die Vorbereitung auf die Integration in die deutsche Arbeitswelt.

Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Deutsch als Fremdsprache (DaF): Deutsch als Zweitsprache wird in der Regel in Abgrenzung zu „Deutsch als Fremdsprache“ definiert und verstanden. Fremdsprachen werden oft in der Schule oder außerschulischen Institutionen außerhalb des Kontextes, in dem sie die Landessprache darstellen, erlernt. Zweitsprachen hingegen werden in der Regel in einem Umfeld erworben, in dem sie auch die dominierende Umgebungssprache oder Landessprache darstellen. Kennzeichnend für das Erlernen einer Zweitsprache ist, dass diese in der Regel parallel zum Sprachunterricht auch im Alltag erworben wird. Im Zweitsprachenunterricht spielen in Bezug auf Didaktik und Methodik u. U. andere Aspekte eine Rolle als im Fremdsprachenunterricht. So fließen etwa im Alltag der Lernenden erworbene sprachliche Mittel in die Unterrichtsrealität ein und erfordern eine zyklische Progression.
Quelle: Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch, Glossar

Eignungsprüfung: Die Eignungsprüfung beurteilt die Fähigkeit der/des Antragstellenden, einen reglementierten Beruf auszuüben. Sie müssen dabei nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede verfügen. Eine Eignungsprüfung bezieht sich ausschließlich auf fehlende bzw. nicht nachgewiesene Berufsqualifikationen auf der Grundlage des Bescheids über teilweise Gleichwertigkeit.

Externenprüfung: Nach § 45 des Berufsbildungsgesetzes (BiGG) und § 37 der Handwerksordnung (HwO) haben auch Personen, die keine Berufsausbildung (weder im dualen System, noch rein schulisch) durchlaufen haben, das Recht, unter bestimmten Bedingungen zur Prüfung zugelassen zu werden. Die „Externenprüfung“ ist eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit dem Unterschied, dass die Teilnehmenden der Prüfung keine klassische Berufsausbildung absolviert haben und somit als „Externe“ gelten. Die Externenprüfung richtet sich nach den Bestimmungen der jeweilig zuständigen Stelle, z. B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer usw. und wird auch dort abgelegt. Durch diese Prüfung haben auch Un- und Angelernte ohne Berufsausbildung die Möglichkeit, die formale Facharbeiterqualifikation zu erwerben und damit eine bessere berufliche Perspektive. Im Gesundheits- und Pflegebereich ist keine Externenprüfung möglich. Sie können sich jedoch vorangegangene Ausbildungszeiten (z. B. Pflegehelferin bzw. -helfer) auf eine neue Ausbildung (z. B. Altenpflegerin bzw. -pfleger) anrechnen lassen. Für diesen Bereich ist das Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung Landesgesundheitsamt zuständig.
Quelle: Perspektive Berufsabschluss

Gleichwertigkeit: Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Auslands- und der Inlandsqualifikation festgestellt werden, wird die volle Gleichwertigkeit bescheinigt. Anstelle eines deutschen Prüfungszertifikats wird eine Gleichwertigkeitsbescheinigung (z.B. Bescheid, Approbation, Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung, Urkunde zur staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegerin) ausgestellt. Für Personen mit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung gelten dann die gleichen Rechte wie für Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss.

Integrationskurs: Der Integrationskurs des Bundes besteht aus einem Sprach- und einem Orientierungskurs. Nach insgesamt 700 Stunden (in Spezialkursen kann die Stundenzahl abweichen) endet er mit einem skalierten Sprachtest sowie dem Test "Leben in Deutschland". Das Ziel: Alle Teilnehmer sollen das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erreichen und einen Einblick in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands bekommen.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Integriertes Fach- und Sprachlernen: Unter integriertem Fach- und Sprachlernen (IFSL) versteht man im Kontext der beruflichen Qualifizierung einen Fachunterricht, der Sprach- und Textkompetenz in der Zweitsprache explizit fördert. Damit baut dieses Unterrichtskonzept auch eine Brücke zur Förderung bildungssprachlicher Kompetenzen in Zweit- und Erstsprache.
Quelle: Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch, Glossar

Kenntnisprüfung: Bei einer Kenntnisprüfung müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung des Berufs verfügen. Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der wesentlichen Fächer einer Berufsausbildung, ist aber keine vollständige Abschlussprüfung einer Ausbildung. Zusätzlich kann ein weiteres Fach bzw. ein Querschnittsbereich geprüft werden, in dem wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

Konformitätsbescheinigung: Die Konformitätsbescheinigung ist ein offizielles Dokument der Europäischen Union (EU). Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, dass Sie Ihre Ausbildung nach den Mindeststandards der EU absolviert haben. Dies wird dann als Konformität der Ausbildung bezeichnet. Im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen wird die Konformitätsbescheinigung benötigt, wenn die Berufsqualifikation, die anerkannt werden soll, aus der Zeit vor dem Beitritt des jeweiligen Ausbildungslandes zur EU stammt. Die Konformitätsbescheinigung wird für die Berufsqualifikationen mit automatischer Anerkennung ausgestellt.
Quelle: Anerkennung in Deutschland, Glossar

Nicht reglementierte Berufe: Der Berufszugang oder die Berufsausübung sind bei nicht reglementierten Berufen an keine bestimmten staatlichen Vorgaben geknüpft, weshalb der Beruf ohne staatliche Berufszulassung ausgeübt werden kann. Eine Bewerbung auf dem deutschen Arbeitsmarkt bzw. eine selbständige Tätigkeit ist daher ohne eine Anerkennung möglich. Das betrifft zum Beispiel alle Ausbildungsberufe im dualen System des Bundes sowie rund 180 Fortbildungsabschlüsse nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.

Qualifikationsanalyse: Wenn es für die Gleichwertigkeitsprüfung keine ausreichenden Nachweise gibt oder die erforderlichen Informationen zur Überprüfung fehlen, dann ist es im Anwendungsbereich des BQFG (§14 BQFG „Sonstige Verfahren“) möglich, mithilfe einer Qualifikationsanalyse die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, die für einen Vergleich mit der deutschen Referenzqualifikation notwendig sind. Die Qualifikationsanalyse kann z.B. durch Arbeitsproben oder ein Fachgespräch erfolgen.

Qualifizierungsberatung: In der Qualifizierungsberatung wird zu Qualifizierungsmöglichkeiten (einschließlich Fördermöglichkeiten) im Kontext des Anerkennungsgesetzes beraten. Hierzu zählen Qualifizierungen zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede bei reglementierten Berufen (Ausgleichsmaßnahmen) und nicht reglementierten Berufen (Anpassungsqualifizierungen), Brückenmaßnahmen für akademische Berufe sowie Möglichkeiten der Externenprüfung.

Referenzberuf: Der Referenzberuf (Referenzqualifikation) bezeichnet den Beruf in Deutschland, mit dem ein ausländischer Berufsabschluss bei der Prüfung der Gleichwertigkeit durch die zuständige Stelle verglichen wird. Bezug genommen wird dabei auf das aktuell geltende deutsche Berufsbild.

Reglementierte Berufe: In reglementierten Berufen ist eine Anerkennung ausländischer Qualifikationen zwingende Voraussetzung dafür, den Beruf auszuüben oder einen bestimmten Berufstitel führen zu dürfen. Ein Fachgesetz bzw. eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift legt fest, welche Qualifikationen nachzuweisen sind.
Bundesrechtlich reglementierte Berufe sind zum Beispiel Arzt bzw. Ärztin, Krankenpflegerin oder -pfleger sowie verschiedene Handwerks- und Meisterberufe; landesrechtlich reglementierte Berufe sind zum Beispiel Lehrerin oder Lehrer, Erzieherin oder Erzieher. Ob Ihre Berufsqualifikation reglementiert ist, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder oder bei einer IQ Beratungsstelle.

Weiterbildungsbegleitende Hilfen: Flankierend zur Qualifizierung können weiterbildungsbegleitende Hilfen angeboten werden. Das können z.B. ein Coaching, Lernbegleitung, sozialpädagogische Betreuung oder eine Prüfungsvorbereitung sein. Die Integration von weiterbildungsbegleitenden Hilfen in die Qualifizierungsmaßnahme berücksichtigt individuelle Unterstützungsbedarfe der Teilnehmenden, um vorzeitige Abbrüche zu reduzieren und den Qualifizierungs- und Integrationserfolg zu erhöhen.

ZAB-Zeugnisbewertung: Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Sie ist eine vergleichende Einstufung, jedoch keine Anerkennung (KMK 2018).

Zuständige Stelle: Die zuständige Stelle ist eine Behörde oder eine Institution, die über die Ausbildung und Ausübung des jeweiligen Berufs in Deutschland wacht, also zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammern oder die Ärztekammern. Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung und der entsprechenden deutschen Berufsausbildung (Referenzqualifikation). Um die zuständige Stelle für einen bestimmten Beruf zu finden, nutzen Sie den Anerkennungs-Finder des Portals "Anerkennung in Deutschland" oder lassen Sie sich bei einer IQ Beratungsstelle beraten.

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