Das neue Validierungsgesetz

Welche Rolle und Aufgaben hat die Servicestelle Validierung? Was ist die Zielgruppe und der Ablauf eines Validierungsverfahrens nach BBiG bzw. HwO? Und wie kann die konkrete Umsetzung in der Praxis aussehen? Diese Fragen beantwortete Tina Rapp von der Servicestelle Validierung in einem Input beim Vernetzungstreffen der Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung im Mai 2025. Den Beitrag können Sie im Folgenden nicht nur lesen, sondern auch nachhören. Für das Skript haben wir ein KI-Tool bemüht.

[…] Ich freue mich sehr, heute hier zu sein und Ihnen etwas über das neue Validierungsverfahren, das nun gesetzlich verankert ist, zu erzählen. […] Und zwar gab es erst mal ein Projekt, ValiKom, [… das hatte] damals den Auftrag, ein Validierungsverfahren erstmals zu entwickeln für Deutschland und das auch zu erproben. Das haben wir in den letzten neun Jahren sehr erfolgreich getan und nun ist eben dieses Gesetz da über das BVaDiG. Das ist ein sogenanntes Änderungsgesetz, das Änderungen an den bestehenden Gesetzen, dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vollzogen hat. […] Das heißt, diese beiden Gesetze gelten nur für duale Ausbildungsberufe, die über BBiG bzw. HwO geregelt sind. […] Also alle Gesundheitsberufe, die zum Beispiel landesrechtlich geregelt sind, sind nicht von diesem Gesetz betroffen. Das Gesetz ist zwar schon letztes Jahr verabschiedet worden, ist aber erst zum 01.01.2025 in Kraft getreten und wurde damit eben zur neuen hoheitlichen Aufgabe der zuständigen Stellen. […]. 
Ich habe Ihnen heute drei Themen mitgebracht. Ich möchte Ihnen einmal ganz kurz die Servicestelle Validierung vorstellen, welche Aufgabe wir haben. Dann möchte ich Ihnen die Zielgruppe und den Ablauf des Validierungsverfahrens vorstellen und dann auch ein wenig auf die Umsetzung in der Praxis schauen. 

Das ist erstmal die Projektstruktur der Servicestelle Validierung. Wir, die LGH, haben die Projektkoordinierung und haben noch elf Partner, alle auch aus dem Projekt ValiKom, also sehr erfahrene Partner, die mit uns gemeinsam Dinge entwickeln für die zuständigen Stellen – in erster Linie für die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Landwirtschaftskammern –, um diesen bei der Umsetzung des neuen Gesetzes dann auch entsprechend Hilfestellung zu geben. Wir machen die Hilfestellung beispielsweise, dass wir den Kammern Verfahrensdokumente zur Verfügung stellen, wie beispielsweise ein Antragsformular und Ähnliches. Wir unterstützen aber auch bei der Erstellung von Validierungsstandards, die berufsspezifisch erstellt werden müssen, unterstützen beim Netzwerkaufbau, konzipieren Schulungen für die Kammern, führen diese dann auch entsprechend durch, auch für die Prüferinnen und Prüfer, die dann die Kompetenzen in den Validierungsverfahren bewerten sollen. […] Und dann haben wir auch noch einen Baustein Öffentlichkeitsarbeit. Das heißt, hier werden wir eben auch versuchen, die Kammern zu unterstützen, selbst auf das Verfahren aufmerksam zu machen, aber auch wir als Servicestelle gehen raus und berichten entsprechend über das neue gesetzliche Verfahren und das ist eben jetzt auch heute der Grund, warum ich hier bei Ihnen stehe. Wir arbeiten eng zusammen auch mit den beiden Dachverbänden der Kammern, also der Deutsche Handwerkskammertag und die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die natürlich auch ihre eigenen Gremien haben und das auch deutschlandweit koordinieren, die Umsetzung dann auch in den Kammern voranzutreiben. Und unsere wissenschaftliche Begleitforschung, die wir schon im Projekt ValiKom hatten, ist auch weiterhin mit an Bord und unterstützt uns hier. Was wir als Servicestelle nicht tun, ist, dass wir selbst Verfahren durchführen oder auch Ratsuchende beraten. Das alleine ist Aufgabe der zuständigen Stellen. 

Kommen wir zu der Zielgruppe. Für wen ist solch ein Verfahren überhaupt gedacht? Das Verfahren richtet sich an Personen, die keinen Berufsabschluss haben, aber auch an Personen, die nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten, also sogenannte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger. Personen können an unserem Verfahren teilnehmen, unabhängig von ihrem aktuellen Beschäftigungsstatus, das heißt, es richtet sich gleichermaßen an Beschäftigte, Arbeitslose, Arbeitssuchende, aber auch Personen, die selbstständig sind. Und es ist auch erstmal unerheblich, wo die Berufserfahrung gesammelt wurde (also es geht sowohl im In- als auch im Ausland). Das heißt, das Verfahren richtet sich eben an Deutsche, auch an Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Migrantinnen und Migranten und auch Geflüchtete. Und wir haben das mal so zusammengefasst (was ist eigentlich so die wirkliche Zielgruppe, mal so mit drei, vier Worten beschrieben): Es richtet sich an Personen, die mit beiden Beinen im Leben stehen, langjährige Berufserfahrung mitbringen und nach einer Möglichkeit suchen, ihre Kompetenzen offiziell sichtbar zu machen. 

[…] Eine kurze Frage in die Runde, wer denn noch ValiKom kennt? Bitte mal ein Handzeichen. Oh ja, das sind doch einige. Dann würde ich tatsächlich auch immer noch mal so ein bisschen auf die Unterschiede eingehen, also was hat sich durch das Gesetz geändert, im Vergleich, wie wir das Verfahren im Projekt durchgeführt haben. Mindestalter von 25 Jahren. Da gibt es nur eine kleine Ausnahme für Menschen mit Behinderung, wenn diese nämlich aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung nur einen Teil eines Berufsbildes ausüben können, haben die die Möglichkeit, auch dann nur für diesen Teil des Verfahrens zu durchlaufen und dann entfällt auch die Altersgrenze. Aber das ist eben nur eine ganz kleine Zielgruppe. Deswegen in der Regel können Sie sich merken: Mindestalter 25 Jahre. Was neu ist, ist, dass der Wohnsitz in Deutschland sein muss. Und wenn die Person nicht in Deutschland wohnen sollte, muss sie mindestens die Hälfte der notwendigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben. Also das ist so eine typische Grenzgängerregelung, die der Gesetzgeber hier vorgesehen hat. Dann sollte die Person natürlich keinen Berufsabschluss in dem Beruf haben, für den sie ein Validierungsverfahren durchführen möchte. Sie sollte auch keinen ausländischen Berufsabschluss haben, der nach BQFG anerkannt wurde. Und sie darf nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf, also in dem Beruf, in dem wir das Validierungsverfahren durchführen, [stehen]. Dann ist auch noch ganz wichtig, dass sie mindestens das Einhalbfache der Regelausbildungsdauer an Berufserfahrung mitbringen muss. Das heißt also bei einer dreijährigen Ausbildung braucht die Person mindestens viereinhalb Jahre Berufserfahrung. Und das ist jetzt auch neu im Validierungsverfahren. Im Projekt haben wir gesagt: Wir verzichten auf die Nachweise, die eben Berufserfahrung sichtbar macht. Das hat der Gesetzgeber jetzt anders geregelt, also die Berufserfahrung muss auch nachgewiesen werden, beispielsweise mit Arbeitszeugnissen und Ähnlichem. Und es muss auch mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden, dass die Berufserfahrung mindestens einen überwiegenden Teil des Berufsbildes abdeckt. Also das sind etwas höhere Hürden jetzt im Zugang. 

Jetzt habe ich Ihnen einmal den Verfahrensablauf mitgebracht. [… Mit] einem Validierungsverfahren soll die berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden und entsprechend bescheinigt. Und der Ablauf hat sich jetzt nicht großartig geändert, also das wird genauso wieder auch wie im Projekt [ValiKom] gemacht, dass wir natürlich erst mal beraten, auch erst mal schauen, was ist das Ziel der Person und kann sie dieses Ziel mit einem Validierungsverfahren erreichen. Wenn das der Fall ist, wird dann näher erklärt, wie das Verfahren abläuft und dann auch welche Dokumente gebraucht werden für die Antragstellung. Dann haben wir die Phase der Antragstellung. Hier kann man dann entsprechend die Antragsprüfung durchführen und dann einen Zulassungsbescheid oder Ablehnungsbescheid erstellen. 

[…] und wenn die Person zum Verfahren zugelassen wird, wird in der Regel dann auch wieder so ein Vorgespräch durchgeführt [… durch] die Prüferinnen und Prüfer, die die Kompetenzen der Person bewerten werden. […] Hier wird dann einfach auch nochmal die Anforderung erklärt. Was kommt eigentlich auf dich zu in dieser Bewertungssituation? Es wird auch nochmal geschaut […], ob denn wirklich auch das komplette Berufsbild beherrscht wird, ob man dann auch tatsächlich das komplette Berufsbild überprüft oder nur Teile daraus. […] und wird dann auch geklärt, was muss man vielleicht auch im Vorfeld mitbringen oder wie kann man sich auch gezielt auf die Bewertung vorbereiten. Das sind alles so Themen, die dann in diesem Vorgespräch abgeklärt werden. Ja, und dann ist dann irgendwann der Tag oder die Tage, an denen die Kompetenzen, die berufliche Handlungsfähigkeit überprüft wird und hier wird auch weiterhin mit praktischen und mit mündlichen Instrumenten gearbeitet. Das […] wird mit Arbeitsproben gemacht, das heißt, die Person erbringt eine Dienstleistung oder produziert ein Werkstück und Ähnliches und wird dabei beobachtet und bewertet, und wir führen Fachgespräche durch, Rollenspiele und Ähnliches. Und am Ende gibt es dann entweder ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit mit den Anforderungen des Referenzberufes bescheinigt oder es gibt einen Bescheid, der die überwiegende Vergleichbarkeit bescheinigt mit den Anforderungen des Referenzberufs. Wenn keine mindestens überwiegende Vergleichbarkeit festgestellt werden konnte, dann wird der Antrag entsprechend abgelehnt. 

Vielleicht hier auch nochmal ein Vergleich zu ValiKom. Wir hatten ja im Projekt ValiKom die Möglichkeit der teilweisen Gleichwertigkeit, wo eben auch nur einzelne Tätigkeitsbereiche eines Berufsbildes bewertet werden konnten. Das wird jetzt so nicht mehr der Fall sein, weil wir eben hier dieses „mindestens überwiegend“ haben. Also das ist auch nochmal eine Änderung durch den Gesetzgeber, […] man muss eben schon mehr als 50 Prozent eines Berufsbildes beherrschen, also quasi den Berufskern sollte man beherrschen. Ansonsten wird man eben nicht zum Verfahren zugelassen.

Ich habe Ihnen jetzt noch mitgebracht, was denn dann danach passiert, weil der Gesetzgeber hat auch Rechtsfolgen definiert im Falle, wenn man ein Zeugnis erhält, das eine vollständige Vergleichbarkeit bescheinigt. Und zwar erhält man mit diesem Zeugnis dann auch einen Regelzugang zur Externenprüfung und bei bestimmten Berufen bekommt man auch einen Regelzugang zur ersten und zweiten Fortbildungsstufe (da gibt es ein paar Berufe die davon ausgenommen sind beziehungsweise wo es dann nochmal Sonderregelungen gibt). […] Und auch sehr spannend: Mit einem Zeugnis wird auch die fachliche Ausbildereignung ermöglicht. […]  man muss dann eben noch die AEVO-Prüfung, also die pädagogische Zusatzausbildung, machen und dann kann man auch Ausbilder werden. Also da hat der Gesetzgeber im Berufsbildungsgesetz tatsächlich sehr gute Rechtsfolgen etabliert. Wichtig ist auch hier, es ist kein Gesellenbrief oder kein Berufsabschluss, den man erwirbt, sondern es wird eben die vollständige Vergleichbarkeit mit einem Abschluss bescheinigt. 

Wenn man einen Bescheid bekommt über die überwiegende Vergleichbarkeit, gibt es die Möglichkeit, innerhalb der nächsten fünf Jahre ein Ergänzungsverfahren durchzuführen. Und spannend ist dann eben auch oder ganz wichtig, dass auf diesem Bescheid aufgezählt wird, welche Berufsbildpositionen vollständig beherrscht wurden, welche überwiegend beherrscht wurden und welche eben nicht vergleichbar sind, also [wo] keine ausreichende Leistung gezeigt wurde. Hier gibt es dann auch entsprechend die Anknüpfungsmöglichkeit, hier kann man dann entsprechend zielgerichtet weiterqualifizieren, damit die Person dann mit einem Ergänzungsverfahren zur vollständigen Vergleichbarkeit geführt werden kann. Wenn der Antrag abgelehnt wird, gibt es auch hier die Möglichkeit, nach zwölf Monaten ein Wiederholungsverfahren zu durchlaufen. 

Was bedeutet das jetzt für Sie in der Anerkennungsberatung und Qualifizierungsberatung?

Ich habe noch mal so die wichtigsten Punkte zusammengefasst: Also das Verfahren ist nicht geeignet für sehr junge Personen, wir haben ja diese Altersgrenze von 25 Jahren. Es richtet sich auch nicht an Personen, die gerade in diesem Beruf eine Ausbildung machen oder eben auch Personen, die die Möglichkeit haben, ihren […] ausländischen Berufsabschluss über BQFG anerkennen zu lassen, da ist auch BQFG das bessere Verfahren. Also da denken wir auch, dass da Validierung nicht sinnvoll ist. In der Regel brauchen die Personen eben auch den Wohnsitz in Deutschland. Wenn sie ihn noch nicht in Deutschland haben, dann brauchen wir eben diese Berufserfahrung schon in Deutschland. Wie ich eingangs schon gesagt habe, es ist nur für duale Ausbildungsberufe möglich, die nach BBiG bzw. HwO geregelt sind. Ich habe Ihnen hier auch nochmal einen Link eingefügt zum BIBB. Da gibt es eine Auflistung, welche Berufe eben dual geregelt sind und auch welche zuständige Stelle für die Ausbildung zuständig ist, das wird natürlich dann auch analog so sein, dass die zuständige Stelle, die für die Ausbildung des Berufes zuständig ist, auch für die Durchführung des Validierungsverfahrens zuständig sein wird. Bei der Antragstellung muss eben auch plausibel dargelegt werden [wie] die berufliche Handlungsfähigkeit [erworben wurde].

Wenn keine Nachweise da sind, gibt es in Ausnahmefällen dann auch die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung. [… Das] Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, das heißt auch entsprechende deutsche Sprachkenntnisse sind notwendig, insbesondere auch die Fachsprache, wobei das natürlich auch wieder stark vom Berufsbild abhängt, wie gut die entsprechenden Deutschkenntnisse sein müssen. Genau und ja, es ist dadurch, dass es jetzt eine hoheitliche Aufgabe ist, der Kammern und zuständigen Stellen, und es kein Förderprojekt mehr gibt, wird eine Gebühr fällig. Das heißt, das ist nicht mehr kostenfrei für die Ratsuchenden oder für die Teilnehmenden. Es gibt aktuell auch nur eine einzige Fördermöglichkeit, die uns bekannt ist und das ist für arbeitslose Personen über die Arbeitsagenturen oder Jobcenter und zwar über das Vermittlungsbudget. Allerdings ist es so beschrieben, dass es eben eine Ermessensentscheidung ist der einzelnen Arbeitsagentur bzw. auch der Führungskraft. Ich habe Ihnen aber auch hier die fachlichen Weisungen verlinkt, wo dann das auch noch mal beschrieben ist, unter welchen Umständen eine Förderung möglich ist. Auch sehr wichtig, denke ich, für Sie alle: dass es keinerlei Rechtsfolgen hat, was das Aufenthaltsrecht betrifft. Also man kann dadurch zum Beispiel nicht den Aufenthaltstitel wechseln. Das hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Also meine Empfehlung wäre, wenn BQFG möglich ist, dann auch entsprechend BQFG machen und nicht Validierungsverfahren, weil BQFG ist, denke ich, einfach auch etablierter, es geht schneller und es ist meist auch kostengünstiger und man hat eben auch die Rechtsfolgen, was das Aufenthaltsrecht betrifft. 

So, hier habe ich nochmal ganz kurz mitgebracht so eine kleine Gegenüberstellung [von Validierungsverfahren versus Gleichwertigkeitsprüfung im Kontext Anerkennung]. […]. Wichtig ist hier nochmal, dass im Validierungsverfahren immer eine praktische Kompetenzbewertung stattfindet. Also die Kompetenzen werden immer bewertet mit Fachgesprächen, Arbeitsproben und so weiter. Im Vergleich dazu ist ja BQFG immer erstmal nur eine reine Dokumentenprüfung und in Ausnahmefällen gibt es ja dann auch die Kompetenzfeststellung über die sogenannte Qualifikationsanalyse. […] 

So, dann habe ich Ihnen als Letztes jetzt noch ein paar Punkte mitgebracht zur Umsetzung in der Praxis. […] Ich kann Ihnen jetzt nicht sagen, in welcher Kammer welche Verfahren möglich sind. […] das Gesetz ist zwar seit letztem Jahr August da, allerdings die Verordnung, die viel wichtiger war für die Kammern, um sich entsprechend auf das vorzubereiten, die gab es erst letztes Jahr im November. Und viele Kammern sind tatsächlich noch im Aufbau, sich auf diese neue Aufgabe vorzubereiten. Da gibt es auch einige verwaltungsrechtliche Themen erstmal abzuarbeiten, um überhaupt dann Validierungsverfahren anbieten zu können. Deswegen, bitte ich um Geduld, wenn die Kammern bei Ihnen vor Ort aktuell noch nicht auskunftsfähig sind und noch keine Validierungsverfahren anbieten können. Es dauert einfach seine Zeit und man muss einfach sehen, der Gesetzgeber hat doch einige Änderungen vorgesehen, mit denen wir auch nicht gerechnet haben, die wir so auch in ValiKom nie durchgespielt und erprobt haben. Das heißt, wir müssen leider auch hier wieder sehr viel neu entwickeln und auch erproben. Also das ist alles ja doch ein bisschen in der Anfangsphase. Aber was sich bestimmt, also was sich jetzt auch aus der Projektzeit ValiKom immer gut bewährt hat, ist wie man miteinander agieren kann, ist eben, dass man gemeinsam Informationsveranstaltungen organisiert. Das haben wir ja auch in der Vergangenheit in NRW beispielsweise öfters gemacht, dass ValiKom und das IQ Netzwerk gemeinsam informiert haben. Da kann man dann auch überlegen, ob man das dann für die anderen IQ Partner im Netzwerk anbietet oder vielleicht auch Unternehmen anspricht und sich gemeinsam mit den zuständigen Stellen austauscht. 
Ich habe ja heute auch gehört, dass Sie ja auch selbst schon sehr, sehr gut vernetzt sind und dass man dann vielleicht einfach auch diese ganzen Netzwerkpartner, die man eben ja auch braucht, um auch Validierungsverfahren, durchzuführen, an einen Tisch zu kriegen. Man kann natürlich auch für interessierte Personen eine Informationsveranstaltung oder auch andere Formate gemeinsam mit den zuständigen Stellen entwickeln. Und natürlich vor Ort würde ich Ihnen allen ans Herz legen: Gehen Sie einfach mal auf die zuständigen Stellen vor Ort zu, klären Sie erst mal ab: Wie weit sind denn die einzelnen Kammern oder auch andere zuständigen Stellen in der Umsetzung? Gibt es schon konkrete Verfahren? Für welche Berufe wird es angeboten? Weil das ist auch nochmal eine Schwierigkeit, also ich sage mal, in den „großen“ Berufen wird wahrscheinlich ziemlich jede Kammer in Deutschland entsprechend Validierungsverfahren anbieten können, aber wir haben auch viele „kleine“ Berufe beispielsweise der Bootsbauer, da haben wir einen Prüfungsausschuss in Deutschland, da müssen sich die Teilnehmenden auch darauf einstellen, dass sie dann auch hoch in den Norden fahren müssen. Deswegen auch da einfach mal klären, welche Berufe kann die Kammer vor Ort eigentlich überhaupt anbieten, weil sie auch einen entsprechenden Prüfungsausschuss hat und welche Berufe müssen dann irgendwo anderweitig gemacht werden. […] auch über die Gebührenstruktur empfehle ich sich dann auch vorab zu erkundigen, wie das gestaltet sein wird, natürlich die Ansprechpersonen vor Ort und dann auch zu klären, wie können sie denn dann auch fallbezogen zusammenarbeiten, wie können sie Infoveranstaltungen vielleicht auch gemeinsam gestalten und Ähnliches. Also das gebe ich Ihnen einfach mal so als Bitte mit, da aktiv auf die Kammern zuzugehen. Und was Sie natürlich auch machen können, ist natürlich auch erst mal [mit] Ratsuchende[n], die bei Ihnen vorstellig werden, zu klären, ob ein Validierungsverfahren eine Option sein kann. Dann aber auch mit der Person zu schauen, ist sie überhaupt antragsberechtigt. […] im nächsten Schritt dann Kontakt mit der zuständigen Stelle aufzunehmen, um dann, wenn es dann zu einem Antragsverfahren kommt, dann auch bei der Antragstellung entsprechend zu unterstützen. 

[…] ich fand es ganz großartig gerade, wie diese ganzen Best-Practice-Fälle geschildert wurden und ich denke, dass wir das auch alle gemeinsam für Validierungsverfahren hinbekommen. […] auf unserer Webseite der Servicestelle, die sich zwar noch im Aufbau befindet, können Sie sich informieren und auch, wenn Sie sich jetzt sagen „ValiKom Transfer, da habe ich noch gar nichts von gehört, würde ich mich aber noch gerne einlesen“, haben Sie auch da die Möglichkeit, sich nochmal schlau zu machen über unsere Webseite. Vielen lieben Dank. 
 


Beitrag von Tina Rapp, Landesgewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e. V., für den Newsletter 1/2025 der IQ Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung. 

Der Vortrag wurde mit OpenAI Whisper (https://huggingface.co/openai/whisper-large-v3) transkribiert.

Weitere Informationen

► Servicestelle Validierung

ValiKom Transfer

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