Steigende Relevanz: Anerkennungsverfahren in den Berufen ATA und OTA

Anästhesie- und Operationstechnische Assistent*innen sind viel gefragte Fachkräfte in Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen. Daten zu Anerkennungsverfahren in den beiden Berufen werden erst seit Kurzem über die amtliche Statistik erhoben. Jonathan Zorner vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) fasst die wichtigsten Erkenntnisse zusammen.

Seit dem 01.01.2022 ist die Ausbildung und Erlaubnis zur Berufsausübung der Anästhesietechnischen und der Operationstechnischen Assistenz bundeseinheitlich geregelt. Grundlage ist das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten (kurz: ATA) und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (kurz: OTA) (ATA-OTA-Gesetz). Es regelt auch die Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Das ATA-OTA-Gesetz löst die bis dahin bestehende Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten sowie Regelungen einzelner Bundesländer ab. Dem Gesetz zufolge liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens bei dem Bundesland, in dem eine antragstellende Person arbeiten will. Um eine der obigen Berufsbezeichnungen führen und in dem entsprechenden Beruf arbeiten zu dürfen, bedarf es der Erlaubnis. Dafür ist u. a. entweder eine entsprechende in Deutschland absolvierte Ausbildung erforderlich oder, wenn die Ausbildung im Ausland erfolgte, die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation.

§ 39 ATA-OTA-Gesetz regelt die Statistikpflicht für die amtliche Statistik zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Dadurch kann nun die amtliche Statistik zur Anerkennung Auskunft über das Anerkennungsgeschehen zu den beiden Berufen geben. Für das Jahr 2023 verzeichnete sie 390 Anträge zum Beruf ATA und 186 Anträge zum Beruf OTA. Das sind für beide Berufe deutlich mehr Anträge als im Einführungsjahr 2022 (vgl. Abbildung 1). Ob sich der starke Zuwachs in den nächsten Jahren fortsetzt, bleibt abzuwarten.

Die meisten Anträge zum Beruf ATA wurden in Nordrhein-Westfalen gestellt: 86 Prozent aller im Jahr 2023 gestellten Anträgen wurden bei der zuständigen Stelle dort eingereicht. Danach folgten Hessen und Bayern mit jeweils 5 Prozent. Ganz ähnlich stellt sich die Statistik zum Beruf OTA dar: In Nordrhein-Westfalen wurden im vergangenen Jahr 79 Prozent aller Anträge eingereicht, in Hessen 8 Prozent und Bayern 6 Prozent. Die Statistik zeigt also für beide Berufe, dass die meisten Anträge in Nordrhein-Westfalen gestellt werden.

Die Ausbildungsstaaten, in denen die anzuerkennende Berufsqualifikation erworben wurde, unterscheiden sich zwischen den beiden Berufen ein wenig. Bei 56 Prozent der Anträge zum Beruf ATA lag eine Qualifikation aus Tunesien zugrunde. Etwa ein Fünftel der Antragstellenden hatte ihre Qualifikation in der Türkei erworben, 17 Prozent im Iran. Bei den Anträgen zum Referenzberuf OTA waren iranische Berufsqualifikationen mit 45 Prozent am häufigsten. Etwas weniger als ein Drittel der Anträge wurde zu tunesischen Abschlüssen gestellt. Kolumbianische Berufsqualifikationen machten 14 Prozent der Anträge zum Beruf OTA aus (vgl. Abbildung 2).

Im Jahr 2023 beschieden die zuständigen Stellen 288 Verfahren zu dem Beruf ATA und 147 Verfahren zu dem Beruf OTA. Die Verfahren zu den beiden Berufen zeigten ganz ähnliche Ergebnisse. In den meisten Fällen wurden die Verfahren mit einer „Auflage“ zur Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme beschieden (ATA: 90%; OTA: 91%), deren Absolvierung zum Jahresende noch ausstand. 10 Prozent der Verfahren zum Beruf ATA und 8 Prozent der Verfahren zum Beruf OTA wurden mit voller Gleichwertigkeit beschieden, fast alle ohne vorherige Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme. In den wenigen restlichen Fällen gingen die Verfahren negativ, also ohne Chance auf Gleichwertigkeit, aus.

Grundsätzlich waren 2023 also die meisten ausländischen Berufsqualifikationen, die den beschiedenen Verfahren zugrunde lagen, anerkennungsfähig. Deutlich wird, dass Ausgleichsmaßnahmen auf dem Weg zu einer vollen Gleichwertigkeit eine zentrale Rolle spielen. Aufgrund der Neuheit des Gesetzes ist es daher auch nicht verwunderlich, dass der Anteil der mit voller Gleichwertigkeit beschiedenen Verfahren 2023 noch vergleichsweise gering ausfiel, stellt man diesen Anteil beispielsweise den Ergebnissen anderer Heilberufe gegenüber. Antragstellende müssen Ausgleichsmaßnahmen zunächst absolvieren, was einen gewissen Zeitaufwand erfordert. In den kommenden Jahren wird sich der Anteil an vollen Gleichwertigkeiten sicherlich erhöhen, wenn Antragstellende, deren Anerkennungsverfahren zunächst die „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme zum Ergebnis hatte, diese erfolgreich abschließen und dadurch eine volle Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation zum deutschen Referenzberuf erreichen.


Gastbeitrag von Jonathan Zorner, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), für den Newsletter 3/2024 der IQ Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung.

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