Querschnittsthemen im ESF Plus

Informationen über Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Ökologische Nachhaltigkeit

In der aktuellen Förderperiode 2021-2027 werden als Querschnittsthemen im Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) die Bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und auch die Ökologische Nachhaltigkeit verstanden und lösen die bisherigen Querschnittsziele der ESF-Förderperiode 2014-2020 ab. Gemeint ist, dass bei der Planung, Umsetzung, Begleitung und abschließenden Bewertung des ESF Plus die drei Querschnittsthemen integriert werden müssen, folglich soll die Förderung durch den ESF Plus immer auch der Geschlechtergleichstellung, der Antidiskriminierung und der ökologischen Nachhaltigkeit dienen.

Die Bereichsübergreifenden Grundsätze sind in Artikel 9 der Dachverordnung für die Kohäsionsfonds festgelegt sowie in Artikel 6 der ESF Plus-Verordnung und im ESF Plus-Bundesprogramm spezifiziert. Auch wenn in der ESF-Verordnung nur die Gleichstellung der Geschlechter und die Antidiskriminierung als Bereichsübergreifende Grundsätze genannt werden, stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) klar, dass die ökologische Nachhaltigkeit im ESF Plus Bundesprogramm gleichgestellt ist.

Neben der Berücksichtigung der Bereichsübergreifenden Grundsätze muss jeder Mitgliedsstaat der EU auch die zielübergreifenden Grundlegenden Voraussetzungen erfüllen. Hier sind vor allem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UN-Behindertenrechtskonvention sowie einige thematische grundlegende Voraussetzungen von Bedeutung.

Die Querschnittsthemen im ESF Plus im Detail:

  • Gleichstellung der Geschlechter

Gemäß den Verordnungsvorgaben muss sichergestellt werden, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

  • Antidiskriminierung

Weiterhin müssen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme und Berichterstattung ergriffen werden. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.

  • Ökologische Nachhaltigkeit

Der ESF Plus soll zudem zu einem grüneren, CO2-armen Europa beitragen. Dieses Ziel kann erreicht werden z.B. durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch an alle Menschen einschließlich der Erwerbspersonen gerichtete Weiterbildungsangebote sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz, Energieversorgung, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie.

Für das Förderprogramm IQ – Integration durch Qualifizierung sind die Bereichsübergeifenden Grundsätze in der Förderrichtlinie und den Fördergrundsätzen für die aktuelle Förderrunde 2023-2025 festgehalten. Zur besseren Umsetzung der Bereichsübergreifenden Grundsätze durch die an der Umsetzung des ESF Plus-Bundesprogramm beteiligten Akteure hat die ESF Plus-Verwaltungsbehörde auch in der Förderperiode 2021-2027 eine Begleitstruktur beauftragt: Die Fachstelle Querschnittsthemen im ESF Plus.

Der von der Fachstelle erstellte Leitfaden zur Implementierung der drei Querschnittsthemen im ESF Plus in der Förderperiode 2021-2027 kann hier abgerufen werden.

Zur themenbezogenen Webseite des ESF Plus gelangen Sie über diesen Link.

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