Reformen in den akademischen Heilberufen Zahnarzt*ärztin, Psychotherapeut*in und Hebamme

Viele medizinische Berufsbilder haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert und machen damit Reformprozesse notwendig. 2020 trat das neue Pflegeberufegesetz in Kraft, eine Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin wird für die kommenden Jahre angestrebt. Auch wurde der „Masterplan Medizinstudium 2020“ beschlossen, auf dessen Grundlage ein Vorschlag zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzt*innen erarbeitet werden soll. Für andere akademische Heilberufe wurden bereits neue Regelungen beschlossen, die wir hier näher beleuchten möchten. Die Approbationsordnung für Zahnärzt*innen sowie die Ausbildung für Psychotherapeut*innen wurden grundlegend neu geregelt. Auch soll das Hebammenreformgesetz nachträglich um eine Übergangsregelung ergänzt werden. Das hat Auswirkungen auf die Anerkennung ausländischer Qualifikationen in den Referenzberufen.

Novellierung der Approbationsordnung für Zahnärzt*innen

Am 1. Oktober 2020 ist die neue zahnärztliche Approbationsordnung in Kraft getreten. Sie beinhaltet zum einen die Neuregelung und Modernisierung des zahnmedizinischen Studiums und zum anderen klare Regelungen zur Durchführung von Eignungs- und Kenntnisprüfungen. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen: Die Neuerungen zur Umsetzung von Eignungs- und Kenntnisprüfungen sind bereits in Kraft, die Reform des zahnmedizinischen Studiums wird pandemiebedingt erst ab dem 1. Oktober 2021 umgesetzt.

Die Modernisierung des Studiums und der bereits über 60 Jahre alten Approbationsordnung wurde schon lange von den zahnärztlichen Berufsverbänden gefordert. Nach der neuen Approbationsordnung wird sich das Studium nun in einen vorklinischen Studienabschnitt von vier Semestern und einen klinischen Studienabschnitt von sechs Semestern gliedern. Zudem soll das Studium inhaltlich neu strukturiert werden. So erhalten beispielsweise Zahnerhaltung, Strahlenschutz und wissenschaftliche Kompetenz eine stärkere Gewichtung.

In der bisherigen Approbationsordnung für Zahnärzt*innen waren – im Gegensatz zu anderen akademischen Heilberufen – keine klaren Regelungen zur Durchführung von Eignungs- und Kenntnisprüfungen enthalten. So erfolgten diese auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften oder Verfahrensordnungen der für die Gleichwertigkeitsprüfung und Berufszulassung zuständigen Stellen. Dadurch war es beispielsweise von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, wie viele Prüfungsversuche möglich waren und welche Inhalte geprüft wurden.

Die Neuerungen zur Kenntnisprüfung (§ 104 ff ZApprO) und Eignungsprüfung (§ 89 ff ZApprO) beinhalten nun unter anderem folgende Regelungen:

  • Die Kenntnisprüfung ist in je einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil gegliedert. Der jeweils vorhergehende Abschnitt der Prüfung muss bestanden worden sein, bevor man den nächsten Abschnitt ablegen kann.
  • Für alle drei Abschnitte ist geregelt, welche Bereiche und Querschnittsthemen des zahnmedizinischen Studiums geprüft werden müssen bzw. können.
  • Im schriftlichen Abschnitt soll eine Behandlungsplanung mit zwei Behandlungsvorschlägen und jeweiliger Begründung zu einer vorgegebenen Befundsituation erstellt werden.
  • Für den mündlichen Abschnitt der Prüfung wurde eine Dauer von 60 bis 90 Minuten festgelegt.
  • Der praktische Abschnitt hat eine Gesamtdauer von fünf Stunden. Hiervon wird in je zwei Stunden zu Zahnerhaltung und Prothetik geprüft; eine Stunde ist für Oralchirurgie bzw. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie vorgesehen.
  • Wenn ein Abschnitt nicht bestanden wird, so muss nur dieser und nicht die gesamte Prüfung wiederholt werden. Für jeden Abschnitt gibt es drei Prüfungsversuche.
  • Die Eignungsprüfung (für Zahnmediziner*innen aus der EU, dem EWR und der Schweiz) kann ebenfalls aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschnitt bestehen. Die Inhalte der Prüfung orientieren sich dabei an den von der zuständigen Stelle festgestellten wesentlichen Unterschieden.
  • Bei den Eignungsprüfungen sind ebenfalls drei Prüfungsversuche pro Abschnitt vorgesehen.

Reform der Ausbildung von Psychotherapeut*innen

Mit dem am 1. September diesen Jahres in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wird die Ausbildung von künftigen Psychotherapeut*innen auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Damit einhergehend ändert sich auch die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Bereich Psychotherapie.

Künftig soll das Studium der Psychotherapie (3 Jahre Bachelor plus 2 Jahre Master) auf direktem Weg möglich sein. Das neue Studium soll den Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen und die Behandlung aller Altersstufen ermöglichen und Kenntnisse zu allen anerkannten psychotherapeutischen Verfahren vermitteln. So soll gewährleistet werden, dass Absolvent*innen eine gute Entscheidungsbasis dazu erhalten, auf die Behandlung welcher Altersstufe und auf welche(s) psychotherapeutische(n) Verfahren sie sich in der Weiterbildung spezialisieren möchten. Auch kann direkt nach der erfolgreichen staatlichen Prüfung zum*zur Psychotherapeuten*therapeutin – wie auch bei anderen akademischen Heilberufen – die Approbation erteilt werden.

Die ersten Master-Studiengänge Psychotherapie starteten bereits in diesem Wintersemester und die neue Musterweiterbildungsordnung für die Weiterbildung zum*zur Fachpsychologen*psychologin soll noch 2021 vom Deutschen Psychotherapeutentag verabschiedet werden, ebenso wie die Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern, sodass eine Weiterbildung für Absolvent*innen des neuen Masters ab 2022 möglich sein soll. Im Anschluss an die erfolgreiche Weiterbildung kann dann die kassenärztliche Zulassung und eine Eintragung ins Ärzteregister erfolgen. Auch wird die Vergütung während der Weiterbildung auf ein höheres Niveau angehoben. Hiervon profitieren bereits die Psychologischen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung, die ihre Ausbildung nach dem bisherigen System begonnen haben.

Bisherige Ausbildung
Psychologische*r Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in

1. Studium der Psychologie (mit hohen Anteilen von klinischer Psychologie) bzw. Studium der (Sozial-)Pädagogik (bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen). Abschluss: Master in Psychologie (bzw. (Sozial-) Pädagogik); keine Approbation

2. Ausbildung an zugelassenen Weiterbildungsstätten: Psychologische*r Psychotherapeut*in in Ausbildung (PPiA).
Dauer: 3-5 Jahre

3. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung:

  • Erlaubnis zum Führen der o.g. Berufsbezeichnungen
  • Approbation
  • Antrag auf kassenärztliche Zulassung möglich

Neue Ausbildung
Psychotherapeut*in und Weiterbildung zum*zur Fachpsychotherapeuten*therapeutin

1. Studium der Psychotherapie. Abschluss: Master in Psychotherapie und Approbation


2. Weiterbildung an zugelassenen Weiterbildungsstätten: Psychotherapeut*in in Weiterbildung (PiW).
Dauer: 5 Jahre

3. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung:

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Fachpsychotherapeut*in (z.B. für Erwachsene mit Spezialisierung in psychoanalytischer Psychotherapie)
  • Antrag auf kassenärztliche Zulassung möglich

Für Studierende, die bereits ein Studium der Psychologie bzw. (Sozial-)Pädagogik begonnen haben und anschießend die Ausbildung zum*zur Psychologischen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten*therapeutin anstreben, und für bereits in der Ausbildung befindliche Psychotherapteut*innen greifen noch bis 2032 Übergangsregelungen, die es ermöglichen, die begonnene Ausbildung abzuschließen.

Studiengänge im Bereich Psychologie mit ihren unterschiedlichen Möglichkeiten der Schwerpunktsetzung (Medienpsychologie, kognitive Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie usw.) bleiben daneben weiterhin bestehen.

Übergangsregelung für die Anerkennung ausländischer Hebammen-Qualifikationen

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Hebammenreformgesetz wurde die Ausbildung zur Hebamme[1] akademisiert und erfolgt nun in Form eines dualen Studiums. Die  ersten Studiengänge sind bereits gestartet und die bisherige Ausbildung läuft aus; nur noch bis 2022 können Hebammenausbildungen an Fachschulen begonnen werden, danach muss das duale Studium der Hebammenkunde durchlaufen werden.

Im Rahmen dieser Gesetzesänderung fehlte bislang eine Regelung zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Hebammen-Qualifikationen. Dies soll sich nun ändern. Im Gesetzesentwurf zum MTA-Reform-Gesetz ist auch eine Ergänzung des Hebammengesetzes enthalten, nach der geregelt werden soll, dass die Länder Anträge auf Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen noch bis Ende 2024 auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Hebammengesetzes prüfen und bescheiden können. Die Übergangsvorschrift wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – voraussichtlich Anfang 2021 in Kraft treten.


[1] Im Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung wurde die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zum 1. Januar 2020 sowohl für männliche als auch für weibliche Berufsangehörige eingeführt. Die bis dahin geltende Bezeichnung „Entbindungspfleger“ für männliche Berufsangehörige wurde damit aufgehoben.

Beitrag von Olesia Hausmann für den Newsletter 4/2020 der IQ Fachstelle Beratung und Qualifizierung

 

Quellen:

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