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Zuwanderungsgesetz


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 01.09.2020, 09:20 Uhr

So bildet das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (siehe Aufenthaltsgesetz), mit dem das bis dahin geltende Ausländerrecht reformiert wurde, den Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes. Als Artikel 2 enthält es das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern" (Freizügigkeitsgesetz/EU). In weiteren Artikeln des Zuwanderungsgesetzes wurden Änderungen des Asylverfahrensgesetzes (seit 2015 Asylgesetz), des "Staatsangehörigkeitsgesetzes" (StAG), des „Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge“ (BVFG) (siehe Spätaussiedler*innen) und des "Asylbewerberleistungsgesetzes" (AsylbLG) vorgenommen. 

Bundesregierung und Bundestag reagierten mit Einbringung und Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes sowohl auf Modernisierungsbedarfe im herkömmlichen Ausländerrecht als auch auf die Notwendigkeit, die Rechte von Unionsbürger*innen gesondert von denen der Drittstaatsangehörigen zu normieren.

Für die Integration in den Arbeitsmarkt waren insbesondere die arbeitserlaubnisrechtlichen Neuregelungen von Bedeutung. Denn seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wird das Arbeitserlaubnisrecht nicht mehr in dem mit "Arbeitsförderung" überschriebenen Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), sondern im Aufenthaltsgesetz, dem ersten Artikel des Zuwanderungsgesetzes, geregelt. Die Arbeitserlaubnis wird seitdem von der Ausländerbehörde und nicht mehr von der Agentur für Arbeit (AA) erteilt. Für einige Fallgruppen muss die Ausländerbehörde jedoch vor der Erlaubnis einer Beschäftigung erst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen. 

Dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes war eine mehrjährige parlamentarische und gesellschaftliche Debatte vorausgegangen, die sich um die rechtliche Gestaltung der Einwanderungswirklichkeit in Deutschland drehte. Die im Jahre 2000 vom damaligen Bundesinnenminister Otto Schily eingesetzte „Unabhängige Kommission Zuwanderung“ unter Leitung der ehemaligen Bundestagspräsidentin und Bundesministerin Rita Süssmuth legte in ihrem 2001 veröffentlichten Zuwanderungsbericht Empfehlungen für eine moderne Zuwanderungspolitik vor. Hierzu zählten Vorschläge zur Messung des Zuwanderungsbedarfs sowie zur Steuerung und zur Begrenzung der Zuwanderung. Die Empfehlungen bezogen sich sowohl auf Arbeitsmigration als auch auf Flucht und Asyl. Die Kommission legte zudem ein Konzept zur systematischen Integration von Zuwandernden vor. Im Zentrum der Kommissionsempfehlung aber stand die Schaffung eines Zuwanderungs- und Integrationsgesetzes des Bundes, das den Paradigmenwechsel hin zur Anerkennung der Einwanderungswirklichkeit verkörpern sollte. Das neue Gesetz sollte u.a. die Arbeitsmigration regeln und den Rahmen für eine proaktive Integrationspolitik setzen. 

Bereits 2002 war ein erster Regierungsentwurf des Zuwanderungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet worden, der aber vom Bundesverfassungsgericht wegen eines Formfehlers beim erforderlichen Beschluss des Bundesrates für ungültig erklärt wurde. Bei der Neuverhandlung des Gesetzes wurden zwar einige Empfehlungen der Unabhängigen Kommission Zuwanderung wie zum Beispiel die Einführung von Integrationskursen und die Neuordnung der Aufenthaltstitel beibehalten, aber insgesamt betonte der neue - nunmehr endgültige -Gesetzesentwurf die Begrenzung von Zuwanderung wesentlich stärker als die erste Gesetzesfassung.

Mit dem am 01. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die Forderung nach der Erleichterung der Einwanderung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, um dem Fachkräftemangel (siehe Fachkräftebedarf/Fachkräftemangel) effektiv entgegenwirken zu können, umgesetzt.

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