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Zuwander*in, Zuwanderer


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 01.09.2020, 09:12 Uhr

Der Begriff ist kein Begriff der Gesetzessprache. In den beiden zentralen Gesetzeswerken zur Zuwanderung - dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Spätaussiedler*in) - findet er keine Verwendung. Trotzdem ist er in Politik, Verwaltung und öffentlicher Debatte nach wie vor gängig. Er wird als Sammelbegriff für mehrere Gruppen unterschiedlicher Herkunft und mit verschiedenen Rechtsstatus verwendet, ist also nicht mit spezifischen Rechten zum Beispiel hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder zu Qualifizierungsangeboten verknüpft, die an konkrete Staatsangehörigkeiten und Aufenthaltstitel gebunden sind.

Die Verwendung des Begriffs hat vor allem in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts an Bedeutung gewonnen.

Sie war u. a. eine Reaktion auf die Kritik an den Begriffen Ausländer*in und Gastarbeiter*in. Man reagierte damit auch auf die Tatsache, dass Deutschland nach dem Auseinanderbrechen des Ostblocks und der damit verbundenen Öffnung der Grenzen osteuropäischer Staaten wieder verstärkt sogenannte "deutsche Volkszugehörige" (§ 6 BVFG) - in erster Linie aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, aus Polen und aus Rumänien - aufnahm, Zuwanderung also lange nicht mehr alleine durch ausländische Personen erfolgte. Auch wenn sich der Begriff der Zuwander*in bzw. des Zuwanderers zunächst auf Menschen bezog, die selbst den Akt der Zuwanderung vollzogen haben, so ist die spätere Verwendung des Begriffs zunehmend unpräzise geworden, da er häufig als Sammelbegriff für Migrant*innen auch die in Deutschland geborenen ausländische und ausgesiedelten bzw. spätausgesiedelten Personen einschloss.

In dem im Jahr 2001 von einer Fachkommission unter Vorsitz der früheren Bundestagspräsidentin und Ministerin Rita Süssmuth erstellten und vorgelegten Bericht "Zuwanderung gestalten – Integration fördern" findet sich der Begriff Zuwanderer durchgängig als Bezeichnung für die Menschen, auf deren soziale, kulturelle, rechtliche und politische Integration sich Migrations- und Integrationspolitik beziehen muss und die einen eigenen Beitrag zu gelingender Integration zu leisten haben. In diesem Bericht wurde eine konsequente Anerkennung der Tatsache gefordert, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist. Gleichwohl wurde nicht von Einwander*innen Einwanderern, sondern eben von Zuwander*innen und Zuwanderern gesprochen. Das verweist darauf, dass die nach Deutschland ein- bzw. zuwandernden Menschen immer noch mehrheitlich als hinzukommende "Ergänzung" der Bevölkerung, nicht aber als deren integraler Bestandteil verstanden wurden - und werden.

Die seit Jahren anhaltende Diskussion über die Notwendigkeit eines Einwanderungsgesetzes für Deutschland geht davon aus, dass das seit 2005 geltende Aufenthaltsgesetz, das seinerzeit den wesentlichen Kern des unter dem Begriff "Zuwanderungsgesetz" verabschiedeten Gesetzespaketes darstellte, einer grundlegenden Überholung bedarf. Im Zuge entsprechender Gesetzesaktivitäten von Bundestag und Bundesregierung -wie zum Beispiel dem am 1.3.2020 Inkraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz - kommt es auch zu einer terminologischen Verschiebung hin zu Einwander*in/Einwanderer. Im Sinne eines weiterentwickelten Verständnisses von Integration als Inklusion, ist das fachlich sinnvoll und notwendig. Im Sprachgebrauch des IQ-Netzwerkes findet heute bereits regelmäßig der Begriff Eingewanderte Berücksichtigung.

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