|  Migration / Integration  |  Personengruppen

Spätaussiedler*in


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 16.09.2020, 12:50 Uhr

Diese Form der Zuwanderung nach Deutschland ist insofern eine Folge des Zweiten Weltkrieges, als sie die Übersiedlung von Menschen nach Deutschland regelt, die selbst oder deren Vorfahren in Gebieten gelebt haben, die vor dem Zweiten Weltkrieg zum Deutschen Reich (bis 1937) gehörten. Oder die Angehörige von deutschen Minderheiten in ost- oder mitteleuropäischen Staaten waren und dort zeitweilig der Verfolgung und Vertreibung ausgesetzt waren. Die rechtliche Grundlage für die Zuwanderung dieser Menschen findet sich daher im Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) und nicht in dem für Ausländer*innen relevanten Aufenthaltsgesetz. Das BVFG stammt aus dem Jahre 1953 und ist in späteren Jahren mehrfach aktualisiert worden. 

Einwander*innen, die vor dem 1. Januar 1993 aus den betreffenden Gebieten nach Deutschland eingereist waren, wurden und werden als Aussiedler bezeichnet. Während der Existenz des Warschauer Pakts (1955 bis 1991 militärischer Beistandspakt des sogenannten "Ostblocks" unter Führung der ehemaligen Sowjetunion) kam die überwiegende Mehrheit der Aussiedlerinnen und Aussiedler noch aus Polen und Rumänien. Seit den 1990er-Jahren überwiegen unter den Herkunftsgebieten die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, in den vergangenen Jahren waren dies vor allem die Russische Föderation, Kasachstan und die Ukraine. Während in der Hochzeit der Spätaussiedlung (bis ca. 2000) jährlich deutlich mehr als 100.000 Menschen nach Deutschland kamen, hat sich diese Zahl in den letzten Jahren auf eine Größenordnung von 5.000 bis 7.000 eingependelt.

Wer Spätaussiedler*in  ist bzw. als solche*r anerkannt wird, ist im § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) geregelt. Neben der Herkunft sind dabei die Abstammung, das "Bekenntnis zum deutschen Volkstum" und der Zeitpunkt der Geburt wesentlich. Um eine Anerkennung zu erlangen, müssen Spätausgesiedelte Deutschkenntnisse nachweisen und belegen, dass sie sich im Herkunftsland zur Geschichte und Kultur Deutschlands bekannt hat. Wer nach dem 1. Januar 1993 geboren ist, ist vom Status eines Spätausgesiedelten grundsätzlich ausgeschlossen.

Für den Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen und zum Arbeitsmarkt ist entscheidend, dass Spätausgesiedelte Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind. Dies gilt auch für die Zeit vor der Übersiedlung nach Deutschland. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedler*innen, die in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit ihrer Aufnahme in Deutschland. Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedler*innen eine Bescheinigung über ihren Rechtsstatus und deren Partner*innen und Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel) eine sogenannte Einbeziehungsbescheinigung aus.

Aus ihrem Rechtsstatus heraus ergibt sich für Spätausgesiedelte, ihre Ehepartner*innen  sowie ihre Abkömmlinge eine rechtliche Gleichstellung mit allen anderen Deutschen – und damit der uneingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt und zu allen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). In den §§ 7 bis 9 des BVFG sind zudem spezifische Rechte von Spätausgesiedelten wie zum Beispiel die kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, Überbrückungshilfen und Ausgleichsleistungen für die Kosten der Aussiedlung normiert. Für spätausgesiedelte Selbständige schreibt der § 14 BVFG überdies weitere spezifische Förderungsangebote vor.

Anders verhält sich dies für weitere Angehörige von Spätaussiedler*innen, wie zum Beispiel Ehepartner*innen eines Nachkömmlings. Diese können zwar beim Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach Deutschland einreisen, ihr Aufenthalt und ihre Rechte werden aber als Ausländer*innen nach dem Aufenthaltsgesetz geregelt.

X