Sicherer Herkunftsstaat
Die rechtliche Grundlage für die Festlegung sicherer Herkunftsstaaten wurde im Mai 1993 als Folge des sogenannten Asylkompromisses mit dem neuen Artikel 16a des Grundgesetzes geschaffen. Grundsätzlich gelten neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union solche Staaten als sicher, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (siehe Genfer Flüchtlingskonvention). Im Artikel 16a des Grundgesetzes wird ausgeführt, dass die entsprechenden Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, also der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), durch ein Gesetz bestimmt werden.
Die Umsetzung dieser Bestimmung findet sich im § 29a des Asylgesetzes. Hier wird ausgeführt, dass ein Asylantrag von Ausländer*innen aus einem im oben beschriebenen Sinne sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist (AsylG § 29a, Absatz 1). Allerdings wird im gleichen Satz dieser Rechtsbefehl wie folgt eingeschränkt: "...es sei denn, die von der Ausländer*in/dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung ... oder ein ernsthafter Schaden" drohten. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass in jedem Einzelfall eine angemessene Prüfung erfolgt.
Die konkrete Bestimmung von Herkunftsstaaten als in diesem Sinne 'sicher' wird in den weiteren Absätzen des § 29a AsylG geregelt. Derzeit (Stand Dezember 2019) gelten demnach in Deutschland als sichere Herkunftsstaaten neben den Mitgliedstaaten der EU die Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Asylbewerber*innen aus den letztgenannten Staaten gelten als Geflüchtete mit geringer Bleibeperspektive.
Bezüglich der Bestimmung eines Herkunftsstaates als 'sicher' unterliegt die Bundesregierung einer regelmäßigen Berichtspflicht, die ebenfalls im § 29a des Asylgesetzes geregelt ist. Diese Berichtspflicht wurde im Oktober 2015 im Zuge des auch als Asylpaket I bezeichneten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes eingeführt. Hintergrund war die parlamentarisch umstrittene Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch die Bundesregierung. Ihren ersten Bericht hat die Bundesregierung am 17. Oktober 2017 vorgelegt, den zweiten am 20.12.2019 und in beiden die Einstufung der oben angegebenen sicheren Herkunftsstaaten bestätigt.
Vor dem Hintergrund der auch nach dem Jahre 2015 weiter anhaltenden Flüchtlingswanderung hat die Bundesregierung später auch angestrebt, die Länder Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen. Dieses Vorhaben ist 2017 am Widerspruch des Bundesrates gescheitert, weil einige Länder, in denen Die Linke oder Die Grünen mitregieren, Bedenken hinsichtlich der tatsächlich gewährleisteten Sicherheit Geflüchteter in den nordafrikanischen Ländern hatten. In ihrem Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2018 haben die Vertragspartner CDU, CSU und SPD gleichwohl angekündigt, diese drei nordafrikanischen Staaten als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen. Dies soll überdies auch für andere Staaten gelten, bei denen die regelmäßige Anerkennungsquote der aus ihnen geflüchteten Menschen bei unter fünf Prozent liegt. Die Koalitionsparteien begründen ihr Vorhaben vornehmlich mit der Verfahrensbeschleunigung, die auch den Schutzbedürftigen zugutekomme. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde im Januar 2019 vom Bundestag verabschiedet. Die Erweiterung der Liste um Algerien, Tunesien, Marokko und Georgien liegt dem Bundesrat seit Februar 2019 vor, die Abstimmung ist dort jedoch auf unbestimmte Zeit verschoben worden.
Kritiker*innen des Gesetzes befürchten durch pauschale Kategorisierungen eine Aushöhlung des individuellen Rechtsanspruchs Verfolgter.