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Sicherer Drittstaat


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 06.05.2020, 14:09 Uhr

Mit der Qualifizierung als 'sicherer Drittstaat' verweist der Begriff spezifisch auf das Anerkennungsverfahren von Asylbegehrenden. Er wird häufig verwechselt mit dem Begriff des (sicheren) Herkunftsstaates. Synonym zu Drittstaat wird auch von Drittland gesprochen. 

Der Begriff Drittstaat stammt aus dem Völkerrecht. Aus der Sicht von Staaten, die einen gemeinsamen Vertrag schließen, sind alle diejenigen Staaten Drittstaaten, die nicht zu den Vertragspartnern zählen. Aus Sicht der Europäischen Union (EU) sind entsprechend alle die Staaten Drittstaaten, die nicht der EU angehören. Für das deutsche Aufenthaltsrecht bildet allerdings nicht die EU den entscheidenden Bezugsrahmen, sondern der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), zu dem neben den Mitgliedern der EU auch Island, Norwegen und Liechtenstein zählen. Den Staaten des EWR ist zudem aufenthaltsrechtlich die Schweiz gleichgestellt. Menschen, die in diesem Sinne aus Drittstaaten kommen, benötigen für einen legalen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel und genießen nicht den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der Begriff sicherer Drittstaat hat im Zusammenhang der im Mai 1993 vom Bundestag beschlossenen Änderung des Grundrechts auf Asyl (sogenannter Asylkompromiss) unter der Bezeichnung Drittstaatenregelung rechtliche Relevanz gewonnen. Er findet in erster Linie Anwendung im Zusammenhang mit der Anerkennung der Schutzwürdigkeit einer Asylbewerber*in oder eines Asylbewerbers. Sicherer Drittstaat bezieht sich - anders als Drittstaat - nicht auf ein Drittes im Verhältnis zur EU oder zum EWR. Vielmehr ist in diesem Kontext jeder Staat als Drittstaat zu betrachten, der weder der Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Asylbewerber*in oder des Asylbewerbers ist noch der Staat, in dem er oder sie Schutz sucht. Das heißt: Im Falle einer syrischen Asylbewerberin, die in München einen Antrag stellt, ist im Verhältnis zu Syrien und Deutschland jeder andere Staat als 'Drittstaat' anzusehen.  

Im Hinblick auf die Anerkennung von Asylbewerbenden ist mit entscheidend, wie sie nach Deutschland gelangt sind. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz. In Artikel 16a ist festlegt, dass politisch Verfolgte das Recht auf Asyl genießen, dass davon aber ausgenommen ist, "wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist." Konkretisiert wird diese Norm im § 26a des Asylgesetzes und in einer Anlage dazu. Im Mai 2018 sind demnach alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten anerkannt.

Reist eine Asylbewerber*in oder ein Asylbewerber über einen dieser sog. sicheren Drittstaaten ein, so wird der Asylantrag abgelehnt und die betreffende Person wird in der Regel vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(BAMF) in den sicheren Drittstaat rückgeführt. Bleibt unklar, ob die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt ist, wird das Asylverfahren weiter in Deutschland durchgeführt. Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Schutzbedürftigkeit einer Person sind zwischen den sicheren Drittstaaten durch die sogenannte Dublin-III-Verordnung der EU (siehe Dublin-Fall) geregelt. Sie legt die Verfahren und die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, welcher Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

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