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Mikrozensus


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 20.04.2020, 13:36 Uhr

Es handelt sich um eine repräsentative Haushaltsbefragung in Deutschland. Etwa 830.000 Personen (rund ein Prozent der Bevölkerung) in ca. 370.000 privaten Haushalten und Gemeinschaftsunterkünften werden nach einem festgelegten statistischen Zufallsverfahren stellvertretend für die gesamte Bevölkerung zu ihren Lebensbedingungen befragt. Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet, die Befragung ist vertraulich, die Daten werden ausschließlich für statistische Zwecke verwendet. Die Statistischen Landesämter führen die Befragungen durch und bereiten sie auf, das Statistische Bundesamt bereitet sie organisatorisch und technisch vor. Der Mikrozensus basiert auf einem zeitlich befristeten Gesetz, dem sogenannten Mikrozensusgesetz (MZG). Rechtsgrundlage ist das "Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte vom 17. Januar 1996" (MZG 1996).  

Der Mikrozensus liefert insbesondere politischen Entscheidungsträger*innen Informationen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, über Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt und Ausbildung. Die Ergebnisse dienen der Beurteilung anderer amtlicher Statistiken, fließen ein in Regierungsberichte, in das Jahresgutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und bilden die Grundlage für die laufende Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

Eine wesentliche Neuerung des Mikrozensusgesetz 2005 war die Aufnahme des Themenkomplexes "Migration und Integration". 

Weil sich die bisherige Trennung in Deutsche und Ausländerinnen/Ausländer für die Sozialberichterstattung als unzureichend erwiesen hatte, wurden erstmals Daten über eingebürgerte Personen (also ehemalige Ausländer*innen) erhoben: Jährlich die aktuelle und die ehemalige Staatsangehörigkeit und das Jahr der Einbürgerung, bei Ausländerinnen und Ausländern auch Daten zu im Ausland lebenden Familienangehörigen (Zahl/Alter der Kinder, Ehefrau/-mann, Eltern). Alle vier Jahre die Staatsangehörigkeit der Eltern (sofern sie seit 1960 ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland hatten), deren Zuzugsjahr und - falls eingebürgert – die ehemalige Staatsangehörigkeit. 

Seit dem Mikrozensusgesetz 2016 werden inzwischen jährlich differenzierte Angaben zu "Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund" erhoben, die ein differenzierteres Bild von der Personengruppe ermöglichen. Befragt werden:

  • alle Personen nach dem Staat der Geburt (eigene, der Eltern), nach Kalenderjahr und Grund des Zuzugs nach Deutschland, im Fall von Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten nach dem Kalenderjahr des erneuten Zuzugs, nach Staatsangehörigkeiten, Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit und der vorwiegend gesprochenen Sprache;
  • in Deutschland eingebürgerte Personen nach ihrer ehemaligen Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung und dem Kalenderjahr ihrer Einbürgerung;
  • als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu ihren Eltern (Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland, Ausländereigenschaft, Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit). 

Bei der Erhebung von Bildungsabschlüssen (höchster allgemeinbildender Schulabschluss, Kalenderjahr des höchsten Schulabschlusses, höchster beruflicher Ausbildungs-/Hochschulabschluss, Fachrichtung und Jahr) wird bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren abgefragt und beim beruflichen Abschluss nachgefragt, ob dieser im In¬ oder Ausland erworben wurde.

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