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Kontingentflüchtling


Erstellt: 14.10.2018  |  Zuletzt geändert: 31.03.2020, 13:09 Uhr

Sie haben von Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland an einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs sowie an Qualifizierungsmaßnahmen und ihnen steht eine Arbeitserlaubnis zu. Der Begriff Kontingent ist auch insofern von Bedeutung, als das von Deutschland aufgenommene Gesamtkontingent an Personen nach den Quoten des sogenannten Königsteiner Schlüssels, also nach vorher festgelegten Kontingenten, auf die Bundesländer verteilt wird. Der Königsteiner Schlüssel ist ein zwischen den 16 Bundesländern vereinbartes Verteilungsmodell, in dem die Größe und die Wirtschaftskraft jedes einzelnen Landes gewichtet werden, um zu einer möglichst gerechten Verteilung von Lasten auf die Bundesländer zu gelangen. 

Bis Anfang 2005 lieferte das 1980 in Kraft getretene "Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge" die einschlägige Rechtsgrundlage für diese Form der Aufnahme von Geflüchteten. Seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Jahre 2005 können entsprechende humanitäre Aufnahmen auf der Grundlage der §§ 23 oder 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von den obersten Landesbehörden oder der Bundesregierung durchgeführt werden. Der Begriff "Kontingentflüchtlinge" findet in beiden Paragrafen allerdings keine Verwendung.

Als Kontingentflüchtlinge im klassischen Sinne hat die Bundesrepublik von Ende der 70er- bis Mitte der 80er- Jahre insgesamt rd. 30.000 vietnamesische sogenannte Boat-People aufgenommen – hilfesuchende Flüchtlinge im Südchinesischen Meer, die mit teils maroden Schiffen auf der Flucht waren vor Verfolgung. Seit 1991 wurden jüdische Migrant*innen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion als Kontingentflüchtlinge aufgenommen (bis Ende 2004 rund 220.000 Menschen). Auch heute werden noch jüdische Migrant*innen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion aufgenommen, allerdings nunmehr auf der Grundlage des § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

In den Jahren 2013 und 2014 nahm die Bundesregierung in drei aufeinanderfolgenden Schritten insgesamt 20.000 geflüchtete Menschen aus Syrien auf und verteilte diese Kontingentflüchtlinge im weiteren Sinne im oben beschriebenen Verfahren auf die Bundesländer. Dieses sogenannte Humanitäre Aufnahmeprogramm (HAP) ist danach ausgelaufen. Mit Ausnahme Bayerns haben die Bundesländer eigene Aufnahmeprogramme mit teils unterschiedlichen Kontingenten und zu unterschiedlichen Konditionen durchgeführt. 

Bei der Aufnahme von Menschen aus humanitären Gründen haben international in den letzten Jahren sogenannte Resettlement-Programme zunehmend an Bedeutung gewonnen. Auch in diesen Fällen werden Gruppen von Menschen aufgenommen, die von Beginn ihres Aufenthaltes an weitgehende Teilhaberechte in Anspruch nehmen können, weil nicht von einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ausgegangen wird. Rechtsgrundlage für diese Form der Aufnahme ist § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), in dem ausdrücklich von der Neuansiedlung sogenannter Resettlement-Flüchtlinge gesprochen wird.

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