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Integrationsgesetz


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 07.05.2020, 11:03 Uhr

Das Integrationsgesetz leistet keine grundlegende Erweiterung des Integrationsrechtes für alle Einwander*innen Einwanderer, sondern beschränkt sich in seinem Kern auf Asylbewerber*innen sowie auf anerkannte Flüchtlinge. Darin unterscheidet es sich von den Landesintegrationsgesetzen, die einzelne Länder (zum Beispiel Berlin, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg) verabschiedet haben und sich auf vielfältige Aspekte von Einwanderung konzentrieren.

Die im Integrationsgesetz des Bundes vollzogenen Neuerungen beziehen sich auf die Sozialgesetzbücher II, III und XII, das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und auf das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR) (siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)). Außerdem wurden durch das Integrationsgesetz Änderungen in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) und in der Integrationskursverordnung (IntV) (siehe Integrationskurs) vorgenommen.

Das Gesetz folgt nach dem Muster der aktivierenden Sozial- und Arbeitsmarktpolitik einer Philosophie des "Förderns und Forderns" (siehe Hartz-Gesetze). Dem Aspekt Fördern ordnete das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Erweiterung des Angebots an Berufsausbildungsförderungsangeboten für Geflüchtete, die Ausweitung des Anteils der Orientierung im Rahmen der Integrationskurse von 60 auf 100 Stunden, die Sicherung des Aufenthaltsstatus Asylsuchender während und nach der Ausbildung (siehe Ausbildungsduldung) sowie die Einrichtung von 100.000 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, zu. Bei letzteren handelte es sich um die befristete Schaffung von Arbeitsgelegenheiten, die gegen ein Entgelt von 80 Cent pro Stunde Geflüchteten die Möglichkeit zum Kennenlernen der Arbeitswelt geben sollten. Von weitreichender Relevanz war zudem die befristete Aussetzung der Vorrangprüfung für eine Beschäftigung in Abhängigkeit vom regionalen Arbeitsmarkt.

Unter der Überschrift "Fordern" enthielt das Gesetz eine Verschärfung der Pflicht zur Mitwirkung Geflüchteter an Integrationsmaßnahmen sowie die nicht unumstrittene auf drei Jahre befristete Einführung einer Wohnsitzauflage mit dem Ziel, die Bildung sozialer Brennpunkte dadurch zu vermeiden, dass anerkannte Flüchtlinge gleichmäßig auf Städte und Gemeinden verteilt werden und nur vor Ort Anspruch auf soziale Leistungen geltend machen können.

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