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Genfer Flüchtlingskonvention (GFK/FK)


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 20.04.2020, 11:31 Uhr

Sie umfasst das am 28. Juli 1951 beschlossene und 1954 in Kraft getretene Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen sowie das im Jahre 1967 verfasste Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Sie bildet die Grundlage für die Arbeit des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und dessen Behörde, dem UNHCR. 

Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das 1951 in der Schweizer Stadt Genf, dem Hauptstandort der UN in Europa, erörtert und beschlossen wurde, diente zunächst als internationales Abkommen der Regelung von Kriegsfolgen des Zweiten Weltkrieges. Es war geografisch in erster Linie auf Europa als Geltungsbereich beschränkt und zeitlich auf Fluchtursachen in den Jahren vor 1951. Weil in den 50er- und 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts zahlreiche Kriegsereignisse außerhalb Europas zu großen Fluchtbewegungen und humanitären Herausforderungen für die internationale Staatengemeinschaft führten, gelangten die Vereinten Nationen im Laufe der Jahre zu der Überzeugung, das Abkommen bedürfe einer Aktualisierung. Deshalb erarbeitete man 1967 das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, mit dem jegliche geografische und zeitliche Eingrenzung des ursprünglichen Abkommens von 1951 aufgegeben wurde.

Das Abkommen von 1951 ist in sieben Kapitel unterteilt, das Protokoll aus dem Jahre 1967 umfasst 11 Artikel. Für die Zugangsmöglichkeiten von Geflüchteten zu Qualifizierung und Beschäftigung ist insbesondere das Kapitel III "Erwerbstätigkeit" des Abkommens aus dem Jahre 1951 von Bedeutung. In diesem Kapitel werden Regeln für nichtselbstständige Arbeit, selbstständige Tätigkeiten (Selbstständige) und Freie Berufe aufgestellt, die im Kern eine Schlechterstellung von Geflüchteten gegenüber anderen Ausländer*innen ausschließen sollen. So heißt es in Bezug auf nichtselbstständige Arbeit in Kapitel III, Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, dass die Vertragspartner hinsichtlich der Ausübung nichtselbstständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhält, die günstigste Behandlung gewähren werden, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird. 

Richtungsweisend war und ist die Genfer Flüchtlingskonvention bis heute vor allem hinsichtlich der Definition des Flüchtlingsbegriffs, wie sie in Artikel 1 des Abkommens von 1951 formuliert worden ist. Dort heißt es, dass als Flüchtling gelte, wer in seinem Herkunftsland begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner bzw. ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung haben muss und sich deshalb außerhalb der Grenzen seines Herkunftslandes aufhält. 

Auf die Genfer Flüchtlingskonvention wird sowohl im europäischen als auch im deutschen Recht ausdrücklich Bezug genommen. Im europäischen Recht gilt dies zum Beispiel für die Richtlinie 2005/85/EG zu den Mindestnormen bei der Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und im deutschen Recht entsprechend im § 3 Asylgesetz, der mit "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" überschrieben ist. 

Nach Angaben der UN-Flüchtlingsorganisation UNHCR haben bis Juni 2018 insgesamt 148 Staaten mindestens eines der beiden Dokumente unterzeichnet. Die Konvention gilt in den Unterzeichnerstaaten auch für Geflüchtete aus Staaten, die weder dem ursprünglichen Abkommen noch dem späteren Protokoll der UN beigetreten sind. 

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