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Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 10.03.2020, 13:10 Uhr

Das Freizügigkeitsgesetz/EU bildet Artikel 2 des 2004 als Gesetzespaket vom Bundestag verabschiedeten Zuwanderungsgesetzes. In § 11 des Gesetzes wird Bezug auf das Aufenthaltsgesetz, das den Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes bildet, genommen. 

Das Freizügigkeitsgesetz/EU setzt auf nationalstaatlicher Ebene das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürger*innen um, wie es seit dem 29. April 2004 innerhalb der Europäischen Union mit der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich geregelt ist. 

Unionsbürger*innen haben demnach in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit. Das umfasst einerseits das Recht auf Ausreise aus ihrem der EU angehörigen Herkunftsstaat, andererseits das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem ebenfalls der EU angehörigen Aufnahmestaat, wenn sie im Aufnahmestaat als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig sind oder sein wollen und sich dort auf Arbeitssuche begeben. Unionsbürger*innen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können das Recht auf Freizügigkeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie im Aufnahmestaat über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Für ihre Familienangehörigen gilt das Gleiche. 

Zur administrativen und finanziellen Entlastung der Behörden in den Kommunen wurde im Oktober 2012 vom Deutschen Bundestag eine Gesetzesänderung zur Abschaffung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Freizügigkeitsbescheinigung) vorgenommen. 

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