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Familiennachzug


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 31.08.2020, 09:14 Uhr

Der Abschnitt 6 des Gesetzes (§§ 27 bis 36) ist dem Aufenthalt aus familiären Gründen gewidmet. Hier finden sich differenzierte Regeln für den Nachzug zu Deutschen bzw. zu Ausländerinnen und Ausländern sowie für den Nachzug von Ehegatten, Kindern, Eltern oder sonstigen Angehörigen. Außerdem wird in diesem Abschnitt geregelt, unter welchen Bedingungen Ehegatten oder Kindern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, das nicht oder nicht mehr vom Status eines schon länger in Deutschland lebenden Familienangehörigen abhängig ist. Der Familiennachzug zu nichtdeutschen Unionsbürger*innen ist in §5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EG (FreizügG/EU) geregelt. 

Angehörige, die einem einer Spätaussiedler*in nach Deutschland nachfolgen, können seit 2013 in deren Aufnahmebescheid mit aufgenommen werden. Ergänzende Rechtsgrundlagen für den Familiennachzug zu Geflüchteten finden sich in den §§ 14 a ("Familieneinheit") und 26 ("Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige") des Asylgesetzes. Der Familiennachzug zu Geflüchteten erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt als die Einreise des schutzsuchenden Angehörigen, zu dem der Nachzug erfolgen soll. Darin unterscheidet er sich vom sogenannten Familienasyl, das bei einer gemeinsamen Einreise schutzsuchender Familienangehöriger in die Wege geleitet wird. Für alle Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen, gilt das Recht auf Erwerbstätigkeit.

Das Recht auf Familiennachzug leitet sich sowohl aus Artikel 6 Grundgesetz (GG) ab, der dem besonderen Schutz von Ehe und Familie Verfassungsrang verleiht, als auch aus internationalem Recht, wie zum Beispiel dem Schutz der Ehe in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Innerhalb der Europäischen Union regelt eine Richtlinie aus dem Jahre 2003 den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen. Aus dem Verfassungsrang des Schutzes von Ehe und Familie ergibt sich zwar kein Grundrecht auf Familiennachzug, wohl aber die Verpflichtung des Gesetzgebers, den hohen Stellenwert von Ehe und Familie bei der Regelung von Migration zu berücksichtigen.

Historisch spielte der Familiennachzug schon einmal eine große Rolle, und zwar im Zusammenhang mit dem sogenannten Anwerbestopp aus dem Jahr 1973, der das Ende der systematischen Anwerbung von sogenannten Gastarbeiter*innen nach Deutschland bedeutete. Folge des Anwerbestopps war, dass die meisten seinerzeit in Deutschland lebenden Ausländer*innen aus den Anwerbeländern entschieden, ihre Ehepartner*innen und Kinder nach Deutschland nachzuholen. Das löste eine breite gesellschaftliche Debatte u. a. über die Bildungsintegration ausländischer Kinder und über die Notwendigkeit einer Integrationspolitik aus, die nicht mehr von der Rückkehr von ausländischen Arbeitsmigrant*innen (Arbeitsmigration) ausgehen konnte.

Die politische Debatte, die in der jüngeren Zeit über den Familiennachzug geführt wird, betrifft insbesondere das Nachzugsrecht von Familienangehörigen Geflüchteter. Dieses ist im Jahre 2016 vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Flüchtlingszahlen im sogenannten Asylpaket II insofern eingeschränkt worden, als der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zunächst zwei Jahre ausgesetzt wurde. Mit dem "Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Nachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten" vom 8. März 2018, das sich auf § 104 Aufenthaltsgesetz bezieht, wurde einerseits die Aussetzung bis Ende Juli 2018 verlängert und andererseits ab dem 1. August die Möglichkeit eröffnet, aus humanitären Gründen monatlich bis zu 1.000 Menschen im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen zu lassen.

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