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Fachkräfteeinwanderungsgesetz


Erstellt: 24.08.2020  |  Zuletzt geändert: 11.08.2022, 10:20 Uhr

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Einreise und den Aufenthalt für eine Beschäftigung als Fachkraft. Fachkräfte mit Berufsausbildung und/oder mit akademischer Ausbildung können eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt (§§ 18 bis 18b AufenthG). Das bedeutet auch, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen möglich ist. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur eine Beschäftigung ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzt. Sie können auch in anderen fachlich ähnlichen Berufen beschäftigt werden, für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot und der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation haben Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung aus Drittstaaten nunmehr Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Sie sind nicht mehr auf bestimmte Engpassberufe beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll der Beschäftigung ohne Vorrangprüfung zustimmen (§ 39 AufenthG).

Zur Suche nach einem Arbeitsplatz können jetzt auch Fachkräfte mit Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Neben der Anerkennung sind dazu deutsche Sprachkenntnisse notwendig, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. In der Regel werden dabei Deutschkennnisse gefordert, die mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen liegen. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Suche nach einer qualifizierten Arbeitsstelle erlaubt auch Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche (§ 20 Abs. 1 AufenthG).

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert darüber hinaus den Aufenthalt für eine qualifizierte Berufsausbildung. Dieser kann auch für einen vorbereitenden Deutschsprachkurs genutzt werden (§ 16a AufenthG). Der befristete Aufenthalt zur Suche nach einem Ausbildungsplatz ist jetzt ebenfalls möglich (§ 17 AufenthG).

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Anerkennung einer Berufsqualifikation werden weiterhin in eigenständigen Verfahren geprüft. Allerdings wurde das Verhältnis von Einwanderung und Anerkennung auf verschiedenen Ebenen neu geregelt.

Fachkräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen wollen, benötigen für die Einreise die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation oder – im akademischen, nicht reglementierten Bereich – einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet eine Ausnahme: IT-Fachkräfte mit „ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen“ können auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland ihren Beruf ausüben (§ 19c AufenthG).

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen. Damit soll sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf 2 Monate verkürzen. Dazu schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, häufig der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber (§ 81a AufenthG).

Weiterhin wurden die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass im laufenden Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden sollen. Erforderlich sind zudem mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel auf Niveau A2 (§ 16d AufenthG, früher § 17a).

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