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Dublin-Verfahren


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 25.03.2020, 12:33 Uhr

Die Bezeichnung 'Dublin-Verfahren' geht darauf zurück, dass ein Übereinkommen zur Regelung dieser Zuständigkeitsfrage von mehreren europäischen Staaten im Jahre 1990 in Dublin, der Hauptstadt der Republik Irland, unterzeichnet worden ist. Dieses völkerrechtlich zustande gekommene Dubliner Übereinkommen (DÜ) ist in den Folgejahren durch europäisches Recht ersetzt worden. Seit dem 1. Januar 2014 wird die unter der Kurzbezeichnung Dublin-III bekannte 'Verordnung (EU) Nr. 604/2013' des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten "Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" angewendet. 

Die Verordnung hat Gültigkeit für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Diese 32 Staaten bilden gemeinsam den sogenannten Dublin-Raum. Mit der Dublin-Verordnung bezweckt die EU einerseits, dass jeder Asylantrag, der im Dublin-Raum gestellt wird, inhaltlich verbindlich geprüft wird, und andererseits, dass ein Asylverfahren nur in einem der Länder des Dublin-Raums durchgeführt wird. 

Aus deutscher Sicht heißt die Anwendung des Dublin-Verfahrens: Eine Asylantragsprüfung in Deutschland ist nicht möglich, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) feststellt, dass

  • bereits in einem anderen Dublin-Staat eine dort national gültige Schutzform gewährt worden ist,
  • in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren eingeleitet, aber noch nicht beendet worden ist,
  • in einem anderen Dublin-Staat ein Anspruch auf Asyl bereits abgelehnt worden ist,
  • eine Asylbewerberin/ein Asylbewerber über einen anderen Dublin-Staat nach Deutschland eingereist ist.

In den genannten Fällen stellt das BAMF ein Übernahmeersuchen an den betreffenden Dublin-Staat und gibt der betreffenden Person die Möglichkeit, zu der Abschiebung Stellung zu nehmen. Sie hat auch ein Klagerecht und kann einen Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung stellen. Stimmt der andere Dublin-Staat der Übernahme zu und gibt es keine gerichtlichen Einwände gegen die Rücküberstellung, wird die asylbegehrende Person in den betreffenden Staat rückgeführt bzw. abgeschoben. 

Personen, die vom Dublin-Verfahren betroffen sind, die sogenannten "Dublin-Fälle", haben in der Regel kein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Nur in dem Falle, dass eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten stattfindet und deshalb das Verfahren doch in Deutschland durchzuführen ist, kann nach den für Asylbewerber*innen geltenden Regeln ein Zugang zum Arbeitsmarkt möglich werden. 

Personen, die in einem anderen Dublin-Staat bereits einen internationalen Flüchtlingsschutz zugesprochen bekommen haben, sind ebenfalls in das betreffende Land abzuschieben. Rechtsgrundlage dafür ist allerdings nicht die Dublin-III-Verordnung, sondern die Drittstaatsregelung im Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG) (siehe sicherer Drittstaat).

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