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Bund und Länder/Föderalismus


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 16.04.2020, 10:01 Uhr

Föderalismus ist als Organisationsprinzip der staatlichen Ordnung in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankert. Im Grundgesetz Art. 20 Abs.1 GG heißt es: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat". Die Einheit des Staates nach innen und außen repräsentiert der Bundespräsident als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (Art. 54ff GG). Im Grundgesetz (GG) ist auch die Aufteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Einzelstaaten (Bundesländer, insgesamt 16) geregelt. Die Aufteilung der Rechte und Pflichten erfolgt über das Prinzip der "Subsidiarität". Das aus dem Lateinischen kommende Wort bedeutet sinngemäß "zurücktreten" oder "nachrangig sein". Der Bund als die höchste politische Ebene tritt demnach von einer Aufgabe immer dann zurück, wenn diese auch von einer untergeordneten Ebene bzw. Einheit erfüllt werden kann. Er nimmt Aufgaben nur wahr, wenn ein Politikbereich auf der Ebene der Länder nicht oder nicht effektiv geregelt werden kann. Zum Beispiel, wenn ein Problem von der Dimension her die Möglichkeiten der Länder übersteigt bzw. bundesweit einheitlich geregelt werden muss. 

Allgemein gilt: Für die Gesetzgebung ist in den meisten Bereichen der Bund zuständig, Verwaltung ist grundsätzlich Länderangelegenheit und in der Rechtsprechung besteht eine Verzahnung zwischen Bund und Ländern.  

Die Länder wirken mit bei Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union. Im Bundesrat (der Länderkammer) nehmen sie zum Beispiel Einfluss auf zustimmungspflichtige Gesetze, die zur Verabschiedung einer Mehrheit bedürfen (Art. 50ff GG). Hier sind die Länder - je nach Zahl ihrer Einwohnenden - mit drei bis sechs Regierungsvertretenden repräsentiert.

Zugleich besitzen die Länder wie der Bund auch „Staatscharakter“. Das heißt, sie haben eigene Kompetenzen im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Norm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts hat die Regelung des Bundesrechts Vorrang („Bundesrecht bricht Landesrecht.“, Art. 31 GG). Bestimmte Bereiche der Politik werden ausschließlich vom Bund bzw. ausschließlich von den Ländern verantwortet, in einigen Bereichen teilen sie ihre Kompetenzen. Der Bund zum Beispiel besitzt das Recht auf die ausschließliche Gesetzgebung in den Politikfeldern Außen-, Verteidigungs-, Ausländer- und Zuwanderungsrecht sowie Zollbestimmungen. Die Länder entscheiden in den Bereichen Kultur, Schule, Bildung, Hörfunk- und Fernsehwesen, Polizei und Gestaltung des Kommunalwesens (Städte, Gemeinden, Landkreise). Bund und Länder teilen die Kompetenzen (konkurrierende Gesetzgebung) in der Verkehrs- und Wohnungspolitik sowie im Bereich Straf- und Prozessrecht, wobei der Bund über den Ländern steht. In einzelnen Bereichen (zum Beispiel Hochschulpolitik) erlässt der Bund eine Rahmengesetzgebung, die dann von den Ländern unterschiedlich ausgestaltet und angewendet wird. 

Während für die Migrationspolitik vor allem der Bund zuständig ist, haben die Bundesländer auf dem Feld der Integration erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Mehrere Bundesländer (Bayern, Berlin, Baden-Württemberg und Nordrhein Westfalen z.B.) haben eigene Integrationsgesetze verabschiedet. 

Komplizierter gestaltet es sich im Bereich des Bildungssystems: Es gibt zum Beispiel keine länderübergreifende gesetzliche Regelung für das gesamte Bildungssystem und keine bundeseinheitliche Verwaltung des Bildungswesens. Das allgemein- und berufsbildende Schul- und Ausbildungswesen (siehe Berufsausbildung) sowie die Hochschulgesetzgebung unterliegen der Kulturhoheit der Länder (Schulgesetzgebung, -aufsicht, -verwaltung). Die Ständige Konferenz der Kultusminister (KMK) koordiniert hier die Bildungsangelegenheiten der Länder, um eine Zersplitterung des Bildungssystems zu vermeiden. Die Berufsausbildung ist fast einheitlich durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) des Bundes geregelt, die Länder sind für die Verwaltung der berufsbildenden Schulen zuständig. Der Vorschulbereich obliegt der Sozialgesetzgebung des Bundes (siehe Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - BMFSFJ). Die Rahmenkompetenz für das Hochschulwesen liegt beim Bund, der Hochschulbau ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern, für die materielle Ausstattung der Schulen sind die Schulträger zuständig (öffentliche Schulen: Gemeinden, Gemeindeverbände bzw. Bundesland, private Schulen: natürliche oder juristische Personen, zum Beispiel die Kirchen). 

Die Finanzierung des Systems erfolgt über Steuern. Ertragreiche Steuern wie Einkommens- und Lohnsteuer, Körperschafts- und Umsatzsteuern fließen zum Beispiel als Gemeinschaftssteuern in einen gemeinsamen Topf ("Großer Steuerverbund"). Sie werden nach einem bestimmten Schlüssel auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt ("vertikaler Finanzausgleich"). Nach einem Finanzausgleichssystem ("Länderfinanzausgleich") unterstützen überdies die reicheren Länder die ärmeren. (Das System soll ab 2021 durch neue Regularien ersetzt werden.)

Mit dem Prozess der europäischen Integration ist eine neue politische Ebene mit Auswirkungen auch auf die föderale Struktur und das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Auch in der Europäischen Union gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Der EU wird nur dann eine Kompetenz übertragen, wenn ersichtlich ist, dass das Problem auf europäischer Ebene besser zu lösen ist als auf nationaler oder regionaler Ebene. Bestimmte Aufgaben liegen ausschließlich in der Kompetenz der EU (Handels- und Wettbewerbspolitik, Währungs- und Geldpolitik, Landwirtschaft, Umweltschutz), andere sind den Mitgliedstaaten vorbehalten, bestimmte teilen sich die EU und Mitgliedstaaten. Die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU ergeben sich vor allem aus dem Binnenmarkt, der eine Zollunion einschließt.

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