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Bleiberecht


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 06.05.2020, 11:35 Uhr

In einem spezifischen Sinne werden die Regelungen der §§ 25a ("Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden") und 25b ("Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration") des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der zuletzt im Zuge des Integrationsgesetzes neu hinzugekommene § 18a ("Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung") als das in Deutschland geltende Bleiberecht bezeichnet. 

Asylbewerber*innen befinden sich per definitionem in einem unterschiedlich lange dauernden Verfahren, an dessen Ende darüber entschieden wird, ob sie legal in Deutschland bleiben dürfen. Wird ein Antrag auf Asyl bzw. auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abschlägig beschieden, ist die betroffene Person ausreisepflichtig. Reist sie nicht freiwillig aus, ist grundsätzlich ihre Abschiebung vorzunehmen. Tatsächlich aber gibt es zahlreiche Gründe, weshalb Ausreisepflichtige zunächst nicht ausreisen können. Abschiebehindernisse können zum Beispiel in der Situation im Herkunftsland oder in individuellen bzw. familiären Sachverhalten begründet sein. Sofern das Abschiebehindernis nicht schuldhaft von der ausreisepflichtigen Person zu verantworten ist, wird die Abschiebung in diesen Fällen vorübergehend ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abschiebung nichts mehr entgegensteht. Die Aussetzung der Abschiebung wird als Duldung, die von einer Duldung betroffenen Personen werden als Geduldete bezeichnet.

Angesichts der steigenden Zahl der Geduldeten und der Tatsache, dass mit der Dauer ihres Aufenthaltes eine Bindung an den neuen Lebensmittelpunkt erfolgt, bedeutete eine erzwungene Rückkehr – gerade für hier aufgewachsene und sozialisierte Kinder und Jugendliche – immer häufiger eine inhumane Härte. Deshalb wurde der Ruf nach einem Bleiberecht für langjährig Geduldete laut. 

In mehreren Einzelschritten wurden seitens der Bundesregierung und des Bundestages Erleichterungen des Zugangs zu einem Aufenthaltsrecht für Geduldete geschaffen. Diese waren aber zunächst stichtagsgebunden. Das heißt, sie galten nur für Personen, die zu dem jeweiligen Stichtag bereits über einen bestimmten Zeitraum hier geduldet waren. Im Juli 2011 wurde mit dem § 25a des Aufenthaltsgesetzes erstmals ein stichtagsunabhängiges Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende mit einer Duldung eingeführt. Voraussetzungen dafür waren u. a. ein mindestens vierjähriger Aufenthalt mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung (siehe Asylbewerber*in), ein mindestens vierjähriger Schulbesuch oder ein Schul- bzw. Ausbildungsabschluss. Auch für die geduldeten Eltern einer/eines gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden wurde die Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnet, sofern der Lebensunterhalt eigenständig gesichert war.

Mit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde die Bleiberechtsregelung für gut integrierte junge und heranwachsende Geduldete noch einmal erheblich verändert und im §25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine neue allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsreglung eingeführt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Geduldete ist seitdem u. a. an einen mindestens achtjährigen Voraufenthalt (bei einem minderjährigen Kind in der Familie reichen sechs Jahre aus), ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und an die überwiegende Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit geknüpft. 

Die 2015 eingeführten gesetzlichen Neuerungen wurden seinerzeit von denjenigen begrüßt, die schon lange eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung gefordert hatten. Im Jahre 2017 aber wurde nach zweijähriger Anwendungspraxis der §§ 25a und 25b von den Befürwortern des Bleiberechts angesichts sehr geringer Fallzahlen der faktisch Bleiberechtigten moniert, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Bleiberechts zu kompliziert und die Information der Betroffenen über ihre Rechte zu wenig offensiv seien. Im Koalitionsvertrag, den CDU, CSU und SPD 2018 beschlossen haben, wurde angekündigt, man werde für langjährig Geduldete weitere Verbesserungen und Vereinfachungen für ihren Aufenthalt, ihre Ausbildung und Arbeitsmarktintegration erarbeiten.
 

In dem Kontext wurde zum Beispiel die sogenannte Ausbildungsduldung mit dem §18a ins Aufenthaltsgesetz eingeführt. Demnach kann einer/einem geduldeten Ausländerin/Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und die betreffende Person weitere im Gesetz normierte Voraussetzungen erfüllt.

Geduldeten Personen, die nach §60a Aufenthaltsgesetz eine Ausbildung ("Ausbildungsduldung" oder „3+2-Regelung)) begonnen haben, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Seit 01.01.2020 ist die Ausbildungsduldung in §60c Aufenthaltsgesetz geregelt.

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