|  Migration / Integration  |  Recht

Bleibeperspektive


Erstellt: 11.10.2018  |  Zuletzt geändert: 04.05.2020, 13:51 Uhr

Damit wird bezweckt, dass in Fällen, in denen mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit eine Anerkennung der Schutzbedürftigkeit erfolgen wird (siehe Schutzquote), nicht die zum Teil über viele Monate dauernden individuellen Verfahren abgewartet werden müssen, bevor Integrationsprozesse eingeleitet werden können. Der Begriff "Bleiberecht" steht für einen anderen Sachverhalt und sollte nicht mit "Bleibeperspektive" verwechselt werden. 

Nur Geflüchtete mit einer guten Bleibeperspektive erhalten Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Fördermaßnahmen. Für Geflüchtete mit geringer oder ungeklärter Bleibeperspektive ist die Teilnahme an Integrationskursen oder anderen Qualifizierungsmaßnahmen (Anpassungsqualifizierung) in aller Regel erst möglich, wenn deren Verfahren entgegen der allgemeinen Prognose zu ihren Gunsten ausgefallen ist. Dies kommt bei Personen aus sicheren Herkunftsländern extrem selten, bei Personen mit ungeklärter Bleibeperspektive häufiger vor. 

Es gibt keine eindeutige bzw. gesetzliche Definition der Bleibeperspektive.  

Als Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit geringer Bleibeperspektive gelten generell Asylbegehrende, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen. Hinsichtlich der guten Bleibeperspektive legt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) halbjährlich die Staatsangehörigkeiten der Geflüchteten fest, denen eine solche attestiert wird. Es orientiert sich dabei an der Schutzquote für Geflüchtete aus den jeweiligen Herkunftsländern und nimmt auf dieser Basis eine Prognose über die Anerkennungswahrscheinlichkeit vor. Auf seiner Homepage führt das BAMF dazu aus: "Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Seit 01.08.2019 trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea und Syrien zu."

Für alle Asylbegehrenden im Sinne des § 55 Abs. 1 (Menschen mit Aufenthaltsgestattung), die weder einem der derzeit beiden vom BAMF bestimmten Staaten mit negativer Rückkehrprognose noch einem sicheren Herkunftsstaat entstammen, gilt bis zum Ende ihres Verfahrens, dass sie als Personen mit ungeklärter Bleibeperspektive behandelt werden. 

Am 1. August 2019 trat das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (ABFG) in Kraft. Darin ist ein deutlich erweiterter Zugang von Asylbewerber*innen (Gestattete) sowie Geduldeten zu den bundesgeförderten Sprachfördermaßnahmen geregelt.

So können seit dem 1. August 2019 auf Antrag nicht nur weiterhin Asylbewerber*innen (Gestattete) mit guter Bleibeperspektive  an Integrationskursen und bei Bedarf auch an Berufssprachkursen teilnehmen, sondern auch arbeitsmarktnahe Gestattete mit unklarer Bleibeperspektive (z. B. aus Afghanistan, Iran, Irak, Somalia), wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist sind und sich seit mindestens drei Monaten gestattet in Deutschland aufhalten.

X