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Beschäftigungsverordnung


Erstellt: 21.09.2020  |  Zuletzt geändert: 21.09.2020, 10:01 Uhr

In aller Regel benötigen Ausländer*innen aus Drittstaaten einen Aufenthaltstitel, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ist in der Regel, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zugestimmt hat. Sie prüft dabei, ob die Beschäftigungsbedingungen im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmer*innen gleichwertig sind. Also, ob zum Beispiel die Löhne oder die Anzahl der Urlaubstage vergleichbar sind. Nicht immer ist die Zustimmung der BA erforderlich, wenn es sich aus dem Aufenthaltsgesetz, aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder aus der Beschäftigungsverordnung ergibt.

Die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Fachkräften sind im Aufenthaltsgesetz geregelt (§§ 18, 39 AufenthG). Die BeschV enthält für qualifizierte Fachkräfte keine Bestimmungen. Nach § 19c AufenthG kann einem einer Ausländer*in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn dies die BeschV vorsieht, unter anderem für Führungskräfte, IT-Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung, Saisonarbeitnehmer*innen. Im Asylgesetz (§ 61) ist die Beschäftigung von Ausländer*innen mit einer Gestattung oder Duldung geregelt. Die BeschV regelt , in welchen Fällen die Zustimmung der BA erforderlich ist (§32).

Die BeschV enthält neben allgemeinen Bestimmungen Regelungen zu:

  • Qualifizierten Beschäftigungen
  • Vorübergehenden Beschäftigungen
  • Entsandten Arbeitnehmer*innen
  • Besonderen Berufs- und Personengruppen (u.a. Sonderregelungen für bestimmte Staatsangehörige)
  • Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
  • Verfahrensregelungen
  • Anwerbung und Vermittlung aus dem Ausland

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