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Berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45 a AufenthG)


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 26.03.2020, 09:25 Uhr

Der Vorgänger "Berufsbezogene Deutschförderung" (kurz: ESF-BAMF-Programm) war als Pilotprojekt der berufsbezogenen Sprachförderung in Deutschland so erfolgreich, dass die berufsbezogene Deutschsprachförderung auf der Grundlage des § 45a AufenthG im Juli 2016 in ein dauerhaftes nationales Regelangebot überführt wurde. Die staatlich geförderten Angebote bauen auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. In den Integrationskursen lernen Zugewanderte die deutsche Alltagssprache, in daran anschließenden berufsbezogenen Sprach- und Weiterqualifizierungsmodulen werden arbeitsuchende Migrant*innen auf den Arbeitsmarkt vorbereitet. Koordiniert werden die Kurse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es beauftragt private oder öffentliche Träger mit der Durchführung.

Von der berufsbezogenen Deutschsprachförderung des Bundes können DrittstaatsangehörigeUnionsbürger*innen wie auch Deutsche mit Migrationshintergrund profitieren, wenn diese notwendig ist, um deren Chancen auf dem Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt zu verbessern. 

Voraussetzungen zur Erteilung der Teilnahmeberechtigung sind, dass Interessierte

  • bei der Agentur für Arbeit (AA) ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder 
  • an Maßnahmen der Berufsvorbereitung teilnehmen (Zweiter Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels SGB III) oder an einer der Assistierten Ausbildung vorgeschalteten ausbildungsvorbereitenden Phase (§ 130 Absatz 1 Satz 2 SGB III) oder
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen (siehe Grundsicherung für Arbeitsuchende - ALG II) oder
  • eine förderungsfähige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit abgeschlossenem Berufsausbildungsvertrag machen (§ 57 Absatz 1 SGB III) oder 
  • ein bestimmtes Sprachniveau begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder für den Zugang zum Beruf erreichen müssen. 

Personen mit Aufenthaltsgestattung haben Zugang, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt (siehe Bleibeperspektive) zu erwarten ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand 2018) sind das Personen aus Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia. Personen mit Duldung haben keinen Zugang, außer wenn eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG vorliegt ("Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern."). 

Ein/e Ausländer*in ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn sie oder er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

Die berufsbezogene Deutschsprachförderung setzt sich aus verschiedenen Modulen zusammen, die sich baukastenähnlich individuell kombinieren lassen: Basismodul 1 (von Niveau B1 zum Niveau B2), Basismodul 2 (von Niveau B 2 zum Niveau C 1) und Basismodul 3 (von Niveau C 1 zum Niveau C 2). Ein Basismodul umfasst in der Regel 300 Unterrichtseinheiten und schließt jeweils mit einer Zertifikatsprüfung ab. Ergänzt wird das Programm durch Spezialmodule zum Beispiel für einzelne Berufsgruppen wie Gesundheitsberufe oder für Personen, die das B1 Niveau trotz Besuchs des Integrationskurses nicht erreichen konnten. Der Deutschunterricht kann mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert werden, z.B. mit Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen. 

Die Agenturen für Arbeit (AA) und die Jobcenter entscheiden, wer an den Sprachkursen teilnimmt, Personen, die nicht zu deren Kundenkreis gehören, erhalten direkt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Teilnahmeberechtigung.

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