|  Migration / Integration  |  Qualifizierung  |  Beschäftigung / Arbeitsmarkt

Berufsausbildung mit ausländischem Pass


Erstellt: 13.10.2018  |  Zuletzt geändert: 27.08.2020, 14:27 Uhr

Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen für eine Ausbildung einen Aufenthaltstitel. Bestimmte Aufenthaltstitel beinhalten diese bereits von Gesetzes wegen: Die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) sind unbefristete Aufenthaltstitel, die Erwerbstätigkeit und Ausbildung ohne Einschränkung erlauben. Gemäß § 25 Abs. 1 bzw. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ("Aufenthalt aus humanitären Gründen") gilt das auch für Personen, die als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Ebenso für türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG / Türkei (1963) ein Aufenthaltsrecht zusteht (§ 4 Absatz 5 AufenthG). Die sogenannte "Ausbildungsduldung" ermöglicht auch Geflüchteten, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, eine staatlich anerkannte Ausbildung - unabhängig davon, aus welchem Land sie kommen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 60c Abs. 2 Sätze 4 und 5 AufenthG. Regelungen für Personen aus Drittstaaten, die zum Zwecke der Berufsausbildung oder des Studiums nach Deutschland einreisen, enthalten § 17 bzw. § 16 AufenthG. Ihnen steht auch die Möglichkeit offen, nach Abschluss ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums in Deutschland eine ihrem Abschluss entsprechende Arbeit zu suchen und auszuüben.

Wichtig für eine Ausbildung in Deutschland ist auch ein anerkannter Schulabschluss. Ohne diesen sind die beruflichen Aussichten in Deutschland unter Umständen eingeschränkt. Eine Anerkennung des ausländischen Schulabschlusses ist nicht nur für die Aufnahme einer Ausbildung sinnvoll und z.T. notwendig, sondern spielt im Bereich der reglementierten Berufe (siehe Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) auch bei der Frage des Berufszugangs eine Rolle. Wer sich zum Beispiel für einen Ausbildungsplatz im öffentlichen Dienst bewerben will, muss seinen Schulabschluss aus dem Ausland in Deutschland zuvor anerkennen bzw. auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Schulabschluss prüfen lassen. Schulische Anerkennungsverfahren können unabhängig von der Staatsangehörigkeit beantragt werden. Für die Anerkennung sind die Zeugnisanerkennungsstellen in den Bundesländern zuständig. Diese entscheiden über die Gleichstellung mit einem deutschen Hauptschulabschluss, einem mittleren Schulabschluss oder der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife für berufliche Zwecke. Die zuständigen Stellen sind über die "anabin-Datenbank" abrufbar. 

Der Zugang zum Studium an deutschen Hochschulen ist mit einem ausländischen Sekundarschulabschluss möglich, sofern das Zeugnis gemäß den rechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem es erworben wurde, eine Hochschulzugangsqualifikation darstellt. Für die letztliche Anerkennung von Schulabschlüssen zum Zweck der Hochschulzulassung sind die jeweiligen Hochschulen zuständig (doch kann auch die von der zuständigen Zeugnisanerkennungsstelle ausgestellte Gleichstellung bei der Bewerbung um einen Studienplatz verwendet werden). Bei Bewerber*innen aus EU-Staaten wie auch aus Nicht-EU-Staaten prüfen das Akademische Auslandsamt oder das Studierendensekretariat der Hochschule, ob die schulischen Qualifikationen für ein Studium in Deutschland direkt ausreichen oder ob eine Zulassung über das Studienkolleg (gezielte Vorbereitungskurse für ausländische Studienbewerber*innen) oder eine zusätzliche Prüfung („Feststellungsprüfung“ des Studienseminars) möglich ist. Grundlage hierfür sind die Bewertungsvorschläge der anabin-Datenbank, die auf Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK) basieren. Für deutschsprachige Bachelor- und Masterstudiengänge müssen auch Deutschnachweise durch anerkannte Tests nachgewiesen werden. Zum Zeitpunkt der Bewerbung reicht das Niveau B1, zur Immatrikulation ist das Niveau C1 erforderlich.

Auch beruflich Qualifizierte können unter Umständen einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule bekommen. Eine schulische Studienberechtigung ist nicht unbedingt erforderlich. Voraussetzung ist, dass die ausländische Berufsqualifikation (Berufsabschluss und ggf. Berufserfahrung) mit einer deutschen Berufsqualifikation zuvor als gleichwertig anerkannt wird (siehe AnerkennungsgesetzAnerkennung ausländischer BerufsqualifikationenVerfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen).

Staatlich geförderte Deutschkurse gibt es bundesweit in Gestalt von Integrationskursen oder als Berufsbezogene Deutschsprachförderung.

X